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Konvertierung

auf Initiative eines Anleiheschuldners zurückgehende Änderung bestehender Anleihebedingungen (Zinsfuss, Laufzeit und/oder Tilgungsmodalitäten), durch die sich der Schuldner auf dem Kapitalmarkt entsprechend günstigere Konditionen verschaffen will. Jede Änderung von Anleihebedingungen sowie die Umwandlung einer alten in eine neue, sog. Konvertierungsanleihe, zugunsten des Schuldners ist rechtsstaatlich nur dann zulässig, wenn die zur Konversion vorgesehene Anleihe bereits nach den ursprünglichen Anleihebedingungen kündbar gewesen wäre. Mit der Kündigung bzw. Konvertierung stellt der Anleiheschuldner seine Gläubiger vor die Wahl, einer Zinsherabsetzung, einer Laufzeitveränderung und/oder einer Änderung des Tilgungsverfahrens zuzustimmen oder die bare Auszahlung des Tilgungsbetrages zu verlangen. Im Falle der Zustimmung zur Konvertierung nimmt der Gläubiger gegen Eintausch der alten Urkunden neue Anleihestücke entgegen.
Bekannteste Beispiele von Herabkonvertierungen sind die nichtrechtsstaatliche Zinssenkungsaktion 1935 und das Londoner Schuldenabkommen für die deutschen Auslandsschulden.
Eine Kündigung von Anleihen zum Zweck der Heraufkonvertierung wird die Schuldnerin u. U. dann vornehmen, wenn bei steigendem Zinsniveau der Anleihekurs extrem fällt.
Bei einigen Perpetual Floatern (Sonderformen der ewigen Renten) besteht u. U. die Möglichkeit der Konvertierung auf Initiative der Anleihegläubiger. In diesem Falle können die Gläubiger den Umtausch ihrer Anleihestücke ohne Tilgungsverpflichtung in solche mit zeitlicher Begrenzung verlangen.

 

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