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Konzern
Zusammenfassung rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich unselbständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens als Konzernspitze. Als »unter einheitlicher Leitung« zusammengefasst gelten Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist.
nach Aktienrecht (§ 18 AktG) die Zusammenfassung zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung.
Konzernarten:
? Ein Unterordnungskonzern ist gegeben, wenn gem. § 17 (1) AktG auf ein abhängiges rechtlich selbständiges Unternehmen ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
? Von einem Gleichordnungskonzern spricht man, wenn gem. § 18 ( 1)AktG zwei rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind.
Ein Konzern ist zwar eine Unternehmung, die in mehrere rechtlich selbständige Teile gegliedert ist, wirtschaftlich jedoch stellt er eine Einheit dar. Der Konzern verfügt im Gegensatz zu den einzelnen Konzernunternehmen nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Zusammenhalt erfolgt mittels Kapitalbeteiligung und auf Basis vertraglicher und statuarischer Bindungen. Dieses Instrumentarium ermöglicht die Willensdurchsetzung der Konzernführung.
Die Gründe zur Konzernbildung sind vielschichtig. Sie liegen in erster Linie im Streben nach besserer Marktdurchdringung, Diversifikation, Stärkung der Kapitalbasis, Realisierung von Synergieeffekten.
Der Konzern ist ein Zusammenschluß rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich abhängiger Unternehmungen unter einer einheitlichen Leitung. Nach der Art des Abhängigkeitsverhältnisses unterscheidet man Subordinations- oder Unterordnungskonzerne und Koordinations- oder Gleichordnungskonzerne. Sind eine herrschende Unternehmung und ein oder mehrere abhängige Unternehmungen unter der einheitlichen Leitung zusammengefaßt, so bilden sie gemäß § 18 AktG einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzernunternehmungen. Unternehmungen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG besteht oder von denen die eine Unternehmung in die andere Unternehmung gemäß § 319 AktG eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einer abhängigen Unternehmung wird vermutet, daß sie mit der herrschenden Unternehmung einen Konzern bildet. Sind rechtlich selbständige Unternehmungen, ohne daß eine Unternehmung von der anderen Unternehmung abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzernunternehmungen. § 290 HGB spricht in diesem Zusammenhang von der Mutterunternehmung und der oder die unter einheitlicher Leitung stehenden Tochterunternehmungen, die zusammen einen Konzern bilden und einen Konzernabschluß aufzustellen haben. Umgangssprachlich wird auch statt Mutterunternehmung und Tochterunternehmung von Ober- bzw. Untergesellschaft gesprochen.
Konzern Unternehmen gehören zu den sog. verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. I. Definition nach AktG: Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung (Leitung, einheitliche) des herrschenden Unter nehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Un ternehmen sind Konzernunterneh men (§ 18 Abs. 1 AktG) (Unter ordnungskonzern). Unternehmen, zwischen denen ein Beherr schungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert (Eingliederung) ist (§319 AktG), sind als unter einheitli cher Leitung zusammengefaßt anzu sehen (§18 Abs. 2 AktG). Von einem abhängigen Unternehmen wird ver mutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 S. 3 AktG). »Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzern Unternehmen« (§ 18 Abs. 2 AktG). II. Konzernarten
Aktienrechtliche Unterscheidung: l/nreror
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