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Konzernabschluss, Aufgabe und Zweck

Der Konzernabschluss hat im Gegensatz zum Einzelabschluss ( Jahresabschluss ) im deutschen Bilanzrecht weder eine sog. Ausschüttungsbemessungsfunktion (§§174 AktG u. 58 AktG) noch eine Besteuerungsfunktion (§5 I EStG) und auch keine sog. Feststellungs- und Haftungsfunktion (§§172 f. AktG). Er stellt vielmehr primär ein Informationsinstrument dar, d.h. unter Beachtung der GoB soll er ein den tatsächlichen Verhältnissen ( Fair Presentation ) entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzern vermitteln (§297 HGB). Der Konzernabschluss hat in den letzten Jahren in Deutschland im Vergleich zum Einzelabschluss zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in den Geschäftsberichten großer Unternehmen nur noch der Konzernabschluss, nicht jedoch der Einzelabschluss, veröffentlicht wird. Für den Konzernabschluss gilt insbesondere nicht die umgekehrte Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz ( Sonderabschreibungen ). Dadurch wird eine Rechnungslegung ermöglicht, die frei von fiskalpolitischen Bestimmungen ist. Der Konzernabschluss
und insbesondere das damit einhergehende Segmentreporting auf Basis einheitlicher und normierter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gewinnt zunehmend auch für die interne Unternehmensführung und das Controlling an Bedeutung. Diese Entwicklung wird durch den übergang auf internationale Rechnungslegungsnormen noch verstärkt ( Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) , International Financial Reporting Standards (IFRS), United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) ). In der internationalen Rechnungslegung steht die Informationsfunktion, d.h. der Grundsatz der Fair Presentation des Konzernabschlusses stärker im Vordergrund als im HGB, wo die GoB, insbesondere das Vorsichtsprinzip, die Informationsfunktion begrenzen. Nach der EU-Verordnung zur Rechnungslegung vom Juli 2002 müssen alle Unternehmen, die innerhalb der EU Kapital an einem geregelten Markt aufnehmen, ihren Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 1. 1. 2005 bzw. in Sonderfällen dem 1. 1. 2007 beginnen, nach IFRS erstellen. Ein US-GAAP-Konzernabschluss hat damit nicht mehr wie bisher eine befreiende Wirkung in Europa.

 

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