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Konzernabschluss, Aufstellungspflicht
Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses, welche nach Handelsgesetzbuch (HGB) für Muttergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und nach dem Publizitätsgesetz (PublG) für Unternehmen -- unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft -- bei einer bestimmten Größenordnung des Konzerns besteht. Im Rahmen des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) wurde insbesondere die GmbH u. Co. KG der Kapitalgesellschaft gleichgestellt und damit grundsätzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Das HGB kennt hierbei das Konzept der einheitlichen Leitung gem. §292 I HGB (sog. faktischer Konzern) und das Control-Konzept gem. §292 II HGB (= sog. Vertragskonzern). Das PublG beinhaltet nur das Konzept der einheitlichen Leitung. Das Control-Konzept ist eindeutiger definiert, es knüpft an das Vorliegen einer der folgenden Rechtspositionen des Mutterunternehmens an: (1) Stimmrechtsmehrheit, (2) Recht zur Bestellung oder Abberufung der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, (3) Beherrschungsrecht gemäß Vertrag oder Satzung. Dagegen knüpft das Konzept der einheitlichen Leitung an dem Umfang der tatsächlichen Einflussnahme des Mutterunternehmens auf das Tochterunternehmen an, ohne aber im Einzelnen zu definieren, ab welchem Ausmaß der Einflussnahme eine einheitliche Leitung vorliegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der relevanten Rechtsvorschriften kann abgeleitet werden, dass die Einflussnahme sich auf alle wesentlichen Entscheidungsbereiche der unternehmerischen Tätigkeit erstrecken muss, wie z.B. Festlegung der Unternehmensziele, Festlegung der Grundzüge der Finanz-, Investitions-, Markt- und Personalpolitik sowie der Besetzung von Führungspositionen. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen. Um die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung einer Kapitalgesellschaft nach §292 I HGB zu begründen, muss zusätzlich zur einheitlichen Leitung auch eine Beteiligung der Muttergesellschaft vorliegen. Als Beteiligung gelten nach §271 I HGB alle Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Bei einem Anteilsbesitz 20% des Nennkapitals an einer Kapitalgesellschaft wird -- widerlegbar -- vermutet, dass es sich um eine Beteiligung handelt. Das PublG kennt, wie erwähnt, nur das Konzept der einheitlichen Leitung und schreibt unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft und unabhängig davon, ob eine Beteiligung vorliegt, einen Konzernabschluss vor, wenn bestimmte Größenmerkmale gegeben sind. Danach müssen (§11 I PublG) mindestens zwei der drei nachstehend genannten Kriterien an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein: (1) Konzernbilanzsumme größer als 65 Mio. € (2) Umsatzerlöse lt. Konzern-GuV größer als 130 Mio. € (3) Durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Konzern größer als 5 000 Mitarbeiter. US-GAAP enthält nur das Control-Konzept, nicht jedoch das Konzept der einheitlichen Leitung. IFRS (IAS 27) beinhaltet ein modifiziertes Control-Konzept, welches neben dem Vertragskonzern entsprechend §292 II HGB auch den Tatbestand des faktischen Konzerns gem. §292 I HGB mit einschließt.
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