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Konzernabschluss, Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Aufrechnung
konzerninterner
Aufwendungen
und
Erträge
gem. §305 HGB, damit in der
Konzern-GuV
nur noch solche
Aufwendungen
und
Erträge
ausgewiesen werden, die aus geschäftlichen Beziehungen zu außerhalb des
Konsolidierungskreis
es stehenden Dritten resultieren. Sie erstreckt sich nicht nur auf konzerninterne
Umsätze
aus
Lieferungen und Leistungen
und damit im Zusammenhang stehende
Aufwandsposition
en, sondern auf eine Reihe weiterer
Positionen
, wie z.B.
Zinserträge
,
Ausschüttung
en, Ergebnisabführungen und Steuerumlagen innerhalb des
Konzern
s. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
verzichtet werden.
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