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Konzernabschluss, Befreiungen
Ausnahmen, die einen Verzicht auf die Erstellung und Veröffentlichung eines Konzernabschlusses ermöglichen, betreffen zum einen sog. Kleinkonzerne und zum anderen sog. befreiende Konzernabschlüsse. 1. Kleinkonzerne Eine Muttergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die nach §290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, ist hiervon befreit, wenn am aktuellen und vorhergehenden Abschlussstichtag zwei der drei nachstehend genannten Merkmale nicht überschritten werden (zuletzt geändert durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) : (1) Konzernbilanzsumme: 16,06 Mio. €, (2) Konzernumsatzerlöse: 32,12 Mio. € und (3) Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Konzern: 250. Zur überprüfung dieser Größenkriterien müsste bereits ein Konzernabschluss vorliegen, wenngleich dies durch die Befreiungsregelung gerade vermieden werden soll. Daher hat der Gesetzgeber in §290 HGB alternative Größenkriterien eingeführt, die einfacher zu ermitteln sind, da sie von summarisch gebildeten Einzelabschlusswerten (Summenabschluss) ausgehen ( Konzernabschluss, Konsolidierung/Eliminierung ). Danach gelten als Größenkriterien anstelle einer Konzernbilanzsumme von 16,06 Mio. € eine additiv ermittelte Bilanzsumme von 19,272 Mio. € und anstelle der Konzernumsatzerlöse von 32,12 Mio. € additiv bestimmte Umsatzerlöse von 38,544 Mio. €. Ansonsten gelten vorstehend genannte Regelungen zur Arbeitnehmerzahl und der Anzahl der Abschlussstichtage, an denen diese Kriterien erfüllt sein müssen, unverändert. Für börsennotierte Muttergesellschaften greifen die größenabhängigen Befreiungen nicht. 2. Befreiende Abschlüsse auf höherer Ebene In mehrstufigen Konzernen ergeben sich auf verschiedenen Ebenen Mutter-Tochter-Beziehungen. Soweit diese Mutter-Tochter-Beziehungen nach dem Control-Konzept begründet sind, besteht grundsätzlich auf jeder Ebene eine Verpflichtung der jeweiligen Muttergesellschaft für den nachgelagerten Konzern einen sog. Teilkonzernabschluss zu erstellen (= Tannenbaum- oder Stufenabschlussprinzip). Die §§291 und 292 HGB beinhalten hiervon eine Ausnahme, wenn (1) ein gleichwertiger Gesamtkonzernabschluss auf höherer Ebene erstellt wird, (2) Wertpapiere des zu befreienden Mutterunternehmens des nachgelagerten Teilkonzerns nicht an einem geregelten Markt innerhalb der EU gehandelt werden und (3) die Anteilseigner, die Minderheitsanteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen halten, die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses nicht verlangen. Nach der Neuregelung im IAS 27 besteht eine -- weitgehend identische -- Befreiungsregelung auch für Teilkonzernabschlüsse im Rahmen der IFRS-Konzernrechnungslegung.
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