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Konzernabschluss, Kapitalkonsolidierung

Verrechnung der im Einzelabschluss der Muttergesellschaft ausgewiesenen Anteile mit dem hierauf entfallenden anteiligen Eigenkapitalbetrag des einzubeziehenden Unternehmens. Diese Verrechnung ist notwendig, da in den Konzernabschluss die Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen übernommen werden und insofern, um Doppelerfassungen zu vermeiden, nicht noch zusätzlich die Beteiligung der Muttergesellschaft und das hierauf entfallende Eigenkapital der Tochtergesellschaft ausgewiesen werden dürfen. Da die Vermögens- und Schuldpositionen der Tochtergesellschaften in voller Höhe in die Konzernbilanz übernommen werden, muss bei einem Anteilsbesitz 100% der Anteil der sog. Minderheiten separat gezeigt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet einerseits die Erwerbsmethode in Form der Buchwertmethode (§301 I 2 HGB) und der Neubewertungsmethode (§301 I 1 HGB) sowie andererseits die Pooling-of-Interests-Methode, die sog. Interessenzusammenführungsmethode (§302 HGB), die nur dann Anwendung findet, wenn der Erwerb der Anteile nicht durch Kauf, sondern gegen Hingabe eigener Anteile
(Anteilstausch) erfolgt. Die Pooling-of-Interests-Methode unterscheidet sich von der Erwerbsmethode vor allem darin, dass nicht gegen das gesamte anteilige Eigenkapital, sondern nur gegen das anteilige gezeichnete Kapital verrechnet wird und in der Konzernbilanz keine stillen Reserven bzw. Lasten sowie keine Goodwill- bzw. Badwill-Beträge ausgewiesen werden. Bei der Erwerbsmethode wird die Differenz, der sog. Unterschiedsbetrag oder Konsolidierungsausgleichsposten, zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen Eigenkapital in der Konzernbilanz aufgedeckt. Dabei ergibt sich ein aktiver Unterschiedsbetrag, wenn der Beteiligungsbuchwert größer als das anteilige Eigenkapital, und ein passiver Unterschiedsbetrag, wenn der Beteiligungsbuchwert kleiner als das anteilige Eigenkapital ist. Ergibt sich ein aktiver Unterschiedsbetrag, dann sind in einem ersten Schritt Stille Rücklagen (und auch Lasten) den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden zuzurechnen, d.h. sie sind auf Basis ihrer Zeitwerte auszuweisen. Der danach verbleibende Goodwill ist in einem zweiten Schritt gemäß §309 I HGB entweder zu aktivieren und erfolgswirksam mit mindestens einem Viertel in jedem folgenden Geschäftsjahr, oder aber planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Goodwill erfolgsneutral mit den Rücklagen zu verrechnen, und zwar entweder in einem Betrag oder über einen bestimmten Zeitraum. Diese erfolgsneutrale „Ausbuchung“ ist allerdings betriebswirtschaftlich nachteilig und wäre nach US-GAAP und IFRS nicht zulässig und wird auch vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) abgelehnt. Nach der Neuregelung gemäß US-GAAP (SFAS 141 u. 142) und IFRS 3 ist der Goodwill nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern nur noch außerplanmäßig als spezifischer Impairment-Test . Ein sich bei der Erstkonsolidierung ergebender passiver Unterschiedsbetrag ist in die Konzernbilanz zu übernehmen und nur in bestimmten Fällen nach §309 II HGB aufzulösen. Nach IFRS 3 ist er hingegen sofort ergebniswirksam aufzulösen.
Ursachen für einen aktiven und passiven Unterschiedsbetrag Die Buchwertmethode unterscheidet sich von der Neubewertungsmethode dadurch, dass bei der Buchwertmethode die stillen Reserven/Lasten in der Konzernbilanz nur in Höhe des prozentualen Anteils der Muttergesellschaft aufgedeckt werden, während bei der Neubewertungsmethode immer -- also auch bei Minderheitsgesellschaftern -- die vollen Beträge (100%-Werte) offen gelegt werden. Dadurch ergeben sich in der Konzernbilanz für die Vermögensgegenstände und Schulden sowie den Ausgleichsposten für Fremdanteile bei der Buchwert- und Neubewertungsmethode unterschiedliche Beträge und somit in den Folgejahren auch unterschiedliche Ergebnisse, da von einer unterschiedlichen Abschreibungsbasis ausgegangen wird. In der Praxis ist in Deutschland die Buchwertmethode weitaus verbreiteter als die Neubewertungsmethode. Der neue IAS 27 lässt nur noch die Neubewertungsmethode zu.

 

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