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Konzernabschluss, Konsolidierungskreis

Anzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. §294 HGB besteht grundsätzlich Konsolidierungspflicht für alle in- und ausländischen Konzernunternehmen (sog. Weltabschlussprinzip). Ein Konsolidierungswahlrecht besteht gem. §296 HGB in folgenden vier Fällen:

- Einer erheblichen und dauernden Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens

- Unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Datenbeschaffung

- Weiterveräußerungsabsicht eines Konzernunternehmens

- Untergeordnete Bedeutung eines Konzernunternehmens. Sind mehrere Unternehmen von untergeordneter Bedeutung, dann ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen.

US-GAAP und IFRS (IAS 27) enthalten weniger Konsolidierungswahlrecht, insbesondere keine Regelungen, wonach wegen untergeordneter Bedeutung eines Unternehmens eine Konsolidierung unterbleiben kann.

 

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