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Konzernabschluss, Währungsumrechnung
§298 HGB i.V. m. §244 HGB schreibt die Aufstellung des Konzernabschlusses in Euro vor. Da nach dem Weltabschlussprinzip ( Konzernabschluss, Konsolidierungskreis ) auch Gesellschaften, die in Fremdwährung bilanzieren, zu konsolidieren sind, müssen deren Abschlüsse in Euro umgerechnet werden. Während im Einzelabschluss also nur bestimmte Positionen von der Währungsumrechnung betroffen sind, erstreckt sich die Währungsumrechnung im Konzernabschluss auf vollständige Abschlüsse ( Bilanz , GuV und Anhang ). Das HGB sieht keine bestimmte Umrechnungsmethode vor. In der Praxis findet man im Wesentlichen drei Methoden: (1) Stichtagskursmethode: Umrechnung aller Positionen der Bilanz, GuV und des Anhangs mit dem Wechselkurs am Abschlussstichtag. Bei der modifizierten Stichtagskursmethode wird das Eigenkapital zu historischen Kursen, die restlichen Bilanzpositionen zu Stichtagskursen und die GuV -Positionen -- mit Ausnahme des Jahresüberschusses -- mit Jahresdurchschnittskursen umgerechnet. Die Methode ist einfach zu handhaben, praktikabel und wirtschaftlich. Für die Umrechnung der Abschlüsse von Gesellschaften in Hochinflationsländern ist sie weniger geeignet, da sie zu Unterbewertungen des Sachanlagevermögens führt. (2) Zeitbezugsmethode: Umrechnung mit unterschiedlichen Kursen je nach Position. Die Methode basiert auf der Zielsetzung, den Jahresabschluss so umzurechnen, als bilanzierte das ausländische Unternehmen schon immer in der Währung der Muttergesellschaft.
- Bilanzpositionen, die im Einzelabschluss zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bilanziert sind, werden mit dem historischen Kurs zum Zeitpunkt des Zugangs umgerechnet, z.B. Sachanlagen .
- Bilanzpositionen, die im Einzelabschluss zum Tageswert bilanziert sind, werden mit dem Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet, z.B. Liquide Mittel.
- GuV-Positionen sind zu Jahresdurchschnittskursen umzurechnen, mit Ausnahme der Wertänderungen von Vermögensgegenständen (Abschreibungen, Zuschreibungen), die mit demselben Kurs zu bewerten sind wie die entsprechenden Vermögensgegenstände.
(3) Funktionale Umrechnungsmethode: Diese Methode ist nach US-GAAP (SFAS 52) und IAS 21 anzuwenden, ist aber auch nach HGB zulässig. Sie stellt eine Kombination von Zeitbezugs- und Stichtagskursmethode dar. Dabei gilt folgende Umrechnungsregel: Bilanzposten werden zum Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet, während GuV- Positionen mit den Kursen der Geschäftsvorfälle umzurechnen sind, wobei vereinfachend auch Durchschnittskurse einer Periode verwendet werden können. Sonderregelungen gelten insbesondere für Gesellschaften in Hochinflationsländern.
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