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Konzerngeschäftsbericht
Die
Konzernleitung
en, die einen
Konzernabschluß
aufstellen, sind verpflichtet, zur Ergänzung des
Konzernabschluss
es in den ersten 5
Monat
en nach dem
Stichtag
des
Konzernabschluss
es einen Konzerngeschäftsbericht (KGB) aufzustellen und den Konzernabschlußprüfem zur
Prüfung
vorzulegen. Die aktienrechtlichen Vorschriften über den KGB (§334
AktG
1965; entsprechen weitgehend den Vorschriften über den
Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft
. Der KGB hat den »Grund sätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft
zu entsprechen« (§ 334
Abs
. 4
S
. 1
AktG
). Die sog. »
Schutzklausel
findet auch für den KGB
Anwendung
. Grundsätzlich ist der KGB zusätzlich zum
Geschäftsbericht
der
Obergesellschaft
aufzustellen. Es ist jedoch möglich und in der
Praxis
üblich, den
Geschäftsbericht
der
Obergesellschaft
und den KGB zusammenzufassen und in einem Druckstück vorzulegen.
Inhalt
des KGB:
Bericht
über den
Umfang
des »
Konzern
s und die
Abgrenzung
des
Konsolidierungskreis
es (§ 334
Abs
. 1
AktG
).
Lagebericht
(§ 334
Abs
. 2
AktG
) der
Geschäftsverlauf
und die
Lag
e des
Konzern
s und der in den
Konzernabschluß
einbezogenen
Untergesellschaft
en sind ebenso anzugeben wie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem
Stichtag
des
Konzernabschluss
es eingetreten sind sowie entstandene oder zu erwartende
Verluste
bei nicht einbezogenen
Konzern Unternehmen
.
3.
Erläuterungsbericht
der Kon zernabschluß ist zu erläutern, wobei auch wesentliche
Abweichungen
von dem letzten
Konzernabschluß
anzu geben sind. Zusätzlich müssen verschiedene Einzelangaben im Erläuterungsteil des KGB enthalten sein: (i) Angaben über die Ursachen und den bilanzmäßigen Charakter des Konsolidierungsausgleichspostens, Angaben über
Haftungsverhältnisse
, Angabe der
rechtlich
en und geschäftlichen Beziehungen zu anderen
verbundenen Unternehmen
sowie über geschäftliche Vorgänge bei die
s
en
Unternehmen
, die auf die
Lag
e des
Konzern
s von erheblichem Ein fluß sein können.
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