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Konzertierte Aktion nach § 3

Stabilitätsgesetz vorgesehene Institution aus Vertretern von Staat, Arbeitgebern, Gewerkschaften, Sachverständigenrat und Bundesbank zur einkommenspolitischen Absicherung bzw. Flankierung staatlicher Stabilisierungspolitik ohne bindenden Charakter, wurde seit 1976 nicht mehr einberufen.
»Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen« existiert seit 1977 und besteht aus Vertretern des Staates sowie aus Anbietern und Nachfragern von Gesundheitsleistungen. Es wird regelmäßig beraten mit dem Ziel, die Gesundheitskosten zu dämpfen.

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