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Konzession

Konzession I. Allgemein: Bewilligung, Genehmigung, Erlaubnis. 2. Im Verwaltungsrecht: behördliche Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes (z. B. Taxikonzession).

(engl. concession, licence) Konzession bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (z. B. Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (z. B. Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung z. B. einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs für einen Fährbetrieb.

Licence bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (zum Beispiel Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (zum Beispiel Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung zum Beispiel einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs zur Benutzung durch einen Fährbetrieb (Konzessionsgesell-schaften).

1. Das Recht eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebs, ein bestimmtes Gebiet durch öffentliche Verkehrsmittel, Strom, Gas, Wasser usw. zu bedienen. 2. Die Genehmigung
zum Ausüben eines bestimmten Gewerbes, bei dessen Ausübung bestimmte persönliche und sachliche Bedingungen erfüllt sein müssen, z.B. bei Apotheken, Gaststätten, Taxi-Unternehmen, privaten Kliniken usw. 3. Erteilung eines »besonderen Rechtes an einer öffentlichen Sache«,wie etwa Betrieb einer Flußfähre, einer Lokaleisenbahn und ähnliche Konzessionen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zugeständnis, Bewilligung, gewerbepolizeiliche Erlaubnis zum Betrieb eines nicht jedem zugänglichen Gewerbes.

Erlaubnis, Zulassung. Spez.: Bank- usw.
-Zulassung, -lizenz, Geschäftsbetriebserlaubnis.

 

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