insbesondere begründet durch die Kosten der Bereitstellung des Straßennetzes auf der Grundlage des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von 1979. Heutige Rechtsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (BGBl I S. 1102) und die dazu ergangene Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1994 unter Berücksichtigung späterer Änderungen. Steuerschuldner: Kraftfahrzeughalter Steuerobjekt: Halten eines Kraftfahrzeuges Bemessungsgrundlage: Hubraum bei PKW, Zweirädern; zulässiges Gesamtgewicht bei LKW, Anhänger Steuertarif: richtet sich nach Bemessungsgrundlage; je nach Schadstoffausstoß 5,11 Eurobis 37,58 Euro je angefangene 100cm’ Hubraum
Absolutes Aufkommen: 7 Mrd. Euro (2000) Anteil am Gesamtaufkommen: 1,5 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder