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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Krankenhausfinanzierung

In der Gesundheitswirtschaft: Derzeit gilt nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) offiziell für die Finanzierung der Krankenhäuser in Deutschland noch das Prinzip der dualen Finanzierung. Danach werden die Investitionskosten der Krankenhäuser von den Bundesländern gemäß dem jeweiligen Krankenhausplan und Investitionsprogramm finanziert, die laufenden Kosten jedoch von den Krankenkassen durch die Zahlung von DRG-basierten Fallpauschalen für Behandlungsfälle. Dabei enthalten die Fallpauschalen grundsätzlich keine Investitionskosten, weil diese nach den gesetzlichen Vorschriften über die Investitionsfinanzierung der Länder sichergestellt wird. Die Realität der Finanzierung der Investitionskosten der Krankenhäuser entspricht jedoch bereits seit längerem nicht mehr dem Idealbild der dualen Finanzierung. In der Realität der Investitionskostenfinanzierung durch die Länder sind Wartezeiten von bis zu zehn Jahren einzukalkulieren, bevor eine Bau- oder andere Investitionsmaßnahmen vom jeweiligen Bundesland finanziert wird. Darüber hinaus wird die Finanzierung in nahezu allen Fällen nicht bei Bau- bzw. Investitionsbeginn, sondern erst später und in Raten gewährt. Dies führt dazu, dass die Krankenhäuser wichtige Bau- und Investitionsmaßnahmen zunehmend selbst finanzieren und in jedem Fall vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Bau- und Investitionsmaßnahmen sicherstellen müssen. Dieses auf der Finanzknappheit der Länder beruhende Vorgehen hat zu einem erheblichen Investitionsstau geführt, der die Krankenhäuser in unterschiedlicher Intensität trifft. Die Folge unterbliebener oder aufgeschobener Investitionen ist häufig eine nicht optimale Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen, etwa durch das neue DRG-basierte Fallpauschalen-System. Damit ist es nicht möglich, Rationalisierungspotentiale wirklich auszuschöpfen. In der Gesundheitswirtschaft: hospital funding Dualistische Krankenhausfinanzierung: Seit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz von 1972 teilen sich die Bundesländer und die gesetzlichen Krankenkassen die Krankenhausfinanzierung: Die Investitionskosten werden im Wege der öffentlichen Förderung durch die Bundesländer getragen, die Krankenkassen finanzieren die laufenden Betriebskosten im Rahmen der Krankenhausvergütung. Das Krankenhaus hat einen Rechtsanspruch nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) auf staatliche Förderung für Investitionen, wenn das Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen worden ist. Die Krankenhauspläne und Investitionspläne der Länder dienen der Verwirklichung derwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Das Fördervolumen variiert von Bundesland zu Bundesland. Die neuen Bundesländer verfügen über einen zusätzlichen Investitionstopf, in den die Krankenkassen einzahlen und der vom Land verteilt wird. Die Fördermittel sind zweckgebunden und werden nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des jeweiligen Landesgesetzes so bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen derSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Die dualistische Krankenhausfinanzierung ist nicht unumstritten. Die Entscheidungen der Länder über Investitionen können zu Überkapazitäten führen und dazu, dass die Folgekosten von den Krankenkassen übernommen werden müssen, die bei den überwiegend politisch bestimmten Investitionsentscheidungen kaum Einwirkungsrechte haben. Zudem unterbleiben so teilweise Investitionen, die aus der Versorgungsperspektive der Krankenkassen sinnvoll wären. Für die Krankenhausträger führt das Vorhandensein zweierFinanziers zu dem unerwünschten Ergebnis, Investitions- und Betriebskosten nicht unter allein wirtschaftlichen Aspekten abwägen zu können. Monistische Krankenhausfinanzierung: System der Krankenhausfinanzierung, bei dem die Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung für laufende Betriebskosten und Investitionskosten in der Hand der Krankenkassen als alleinigen Finanzierungsträgern gebündelt werden. Die politische Diskussion um einen Wechsel hin zu einem solchen monistischen Finanzierungssystem ist durch ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 1993 verstärkt worden: Das Gericht hatte die Abgrenzung der Investitions- von den pflegesatzfähigen Betriebskosten nach der sogenannten Abgrenzungsverordnung verworfen und auch große Instandhaltungsmaßnahmen den Benutzerkosten zugeordnet. Mit dem zweiten GKV- Neuordnungsgesetz 1997 wurden die Krankenkassen verpflichtet, zeitlich befristet von 1997 bis 1999 große Instandhaltungsmaßnahmen über eine Pauschale zu finanzieren. Zur Gegenfinanzierung wurde das Krankenhaus-Notopfer eingeführt, das allerdings bereits mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz ausgesetzt wurde. Zurzeit werden auf Initiative der Gesundheitsminister der Länder Alternativen zum dualen Modell geprüft. Diskutiert wird eine Rückkehr zur monistischen Krankenhausfinanzierung durch die Krankenkassen nach Ablauf einer zehn- bis 15-jährigen Übergangszeit. Zentrale Umsetzungsfragen sollen bis Ende 2007 geklärt sein. § 9 KHG Krankenhausplanung



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