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Kredit

allgemein die Überlassung von Geld- oder Sachmitteln auf Zeit gegen Zahlung eines Zinses. Die volkswirtschaftliche Funktion des Kredites besteht in der Lenkung von Kapital dorthin, wo es am wirtschaftlichsten (Wirtschaftlichkeit) eingesetzt werden kann.

(credit, loan, facility) leihweise Überlassung von Geld oder Naturalien an einen Dritten unter der Vereinbarung, daß nach einer bestimmten Zeit eine bestimmte Summe (bzw. bestimmte Menge von Naturalien) zurückzuzahlen (- zugeben) ist. Außerdem wird i. d. R. eine zusätzlich laufende oder einmalige Zinszahlung als Nutzungsentgel für die Kreditgewährung vereinbart. Basis eines jeden Kredits ist das Vertrauen (lat. credere = vertrauen) in die künftige Zahlungswilligkeit und -fähigkeit der kreditnehmenden Person (Kreditwürdigkeit).

Typologisierungsmerkmal Kreditarten:

Gegenstand des Kreditvertrages: Naturalkredit, Geldkredit, Kreditleihe
Laufzeit: kurzfristiger, mittelfristiger, langfristiger Kredit

Kreditgeber: Lieferantenkredit, Kundenkredit (-anzahlung), Bankkredit, Versicherungskredit, öffentliche Hand

Kreditverwendung: Produktivkredit, Konsumptionskredit

Besicherung: einfach persönlich gesicherter Kredit (Blankokredit), verstärkt persönlich gesicherter Kredit, dinglich gesicherter Kredit (Realkredit)

Kredit ist das einer Unternehmung als Geldkapital oder Sachkapital überlassene kurz-, mittel- oder langfristige Fremdkapital in Form der Kreditfinanzierung.

(engl. credit, loan) Der Begriff Kredit bezeichnet die Überlassung oder die Bereitschaft zur künftigen Bereitstellung von a Kapital bzw. Zahlungsmitteln auf Zeit im Vertrauen (lat. credere) auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, seine Verpflichtung zur Zinszahlung (Zinsen) und zur Rückzahlung zu erfüllen (Kapitaldienst). Als Kredit i. e. S. wird das bei der Fremdfinanzierung überlassene Fremdkapital selbst bezeichnet. Im Gegensatz zum Darlehen bezieht sich der Begriff Kredit nicht nur auf die Geldleihe (Geld), sondern auch auf die Kreditleihe wie Akzeptkredit (Wechsel), Avalkredit und andere Kreditarten. Das Kreditgeschäft darf in Deutschland gewerbsmäßig nur von Banken mit einer Bankerlaubnis betrieben werden und ist nach dem Kreditwesengesetz genehmigungspflichtig. Ausnahmen bilden z. B. der übliche Zahlungsaufschub (Lieferantenkredit) oder die gegenseitige Verrechnung unter Kaufleuten (Kontokorrent). Als Kreditgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (§ 1 KWG) gilt die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Im § 1 KWG werden darüber hinaus das Diskontgeschäft (siehe auch Wechsel) und das Garantiegeschäft, die im wirtschaftlichen Sinne Kreditgeschäfte sind, gesondert genannt. Eine umfassende aufzählende Definition des Kreditbegriffs enthält § 19 KWG, der bestimmte Bilanzaktiva der Kreditinstitute und Derivate sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte als Kredite benennt. Es handelt sich u. a. um Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind (Leasing), unabhängig von ihrem Bilanzausweis, und sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 KWG sind anzusehen den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva (Aktiva), Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen, Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungsund Zwischenkredite an Bausparer, Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, Platzierung von Termineinlagen auf Termin, Ankaufs und Refinanzierungszusagen, noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können, und noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können. Im ökonomischen Sinne wird durch Kreditfinanzierung als Form der Außenfinanzierung einem Kreditnehmer Fremdkapital zur Verfügung gestellt. Die Kreditinstitute tragen damit zur Kapitalversorgung der Wirtschaft bei. Sie refinanzieren sich durch Einlagen und Schuldverschreibungen und übernehmen in der Transformationsfunktion als Mittler zwischen Sparer bzw. Anleger auf der einen und Kreditnehmer auf der anderen Seite sowohl das Bonitätsrisiko wie bei einer Fristentransformation kurzfristiger Einlagen in mittel und langfristige Darlehen das Zinsänderungsrisiko (siehe auch Kreditrisiko). Kreditinstitute stehen zueinander am Kreditmarkt im Konditionen und Qualitätswettbewerb. Auf der Nachfrageseite unterscheidet man als Kreditnehmer die privaten Haushalte (Privatkredite, Konsumentenkredite i. S. des Verbraucherkreditgesetzes), die öffentlichen Haushalte (Kommunalkredit) sowie Unternehmen und Selbständige (Firmenkredite, Produktivkredite). Nach der Laufzeit teilt man Kredite in kurzfristige (bis zu einem Jahr), mittelfristige (je nach Statistik bis zu vier oder fünf Jahren) und langfristige Kredite ein. Nach der Kreditform unterscheidet man Geldleihe und Kreditleihe, bezüglich der Höhe der Besicherung den voll besicherten Kredit, den teilweise besicherten Kredit und den unbesicherten Kredit (Blankokredit). Nach der Art der Besicherung benennt man die mit Grundpfandrechten besicherten Realkredite als Hypothek (Hypothekendarlehen) und Grundschuld (grundschuldbesichertes Darlehen) oder auch den Betriebsmittelkredit (Maschinendarlehen, Betriebsmittel). Statt der Kreditfinanzierung als unverbriefter Kredit wird ab einer bestimmten Kredithöhe oft die verbriefte Form, d. h. ein verbriefter Kredit als Schuldscheindarlehen, Schuldverschreibung bzw. Obligation durchgeführt, die nach der Kreditvergabe am Kapitalmarkt handelbar ist.

ist eine im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung gebrauchte Bezeichnung. Im engeren Sinne ist hierunter die Überlassung von Kapital auf Zeit (Kreditgewährung) zu verstehen. Im übertragenen Sinne wird hierunter aber auch die Kreditwürdigkeit einer Person verstanden. Auch das Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) enthält keinen einheitlichen Kreditbegriff. Das Kreditgeschäft, das zu den die Kreditinstitutseigenschaft begründenden Bankgeschäften gehört, umfaßt nach § 1 Abs. 1 KWG nur die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Wirtschaftlich gehören jedoch auch der Wechselankauf und der Avalkredit zu den Kreditgeschäften, die in § 1 Abs. 1 KWG als Diskontgeschäft und Garantiegeschäft bezeichnet werden. Der EigenkapitalGrund satzdes » Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAK), der bestimmt, daß die Kredite und Beteiligungen eines Kreditinstituts das 18fache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen sollen, enthält eine eigenständige Definition, welche Geschäfte für diese Relation als Kredite anzusehen sind. Ein umfassender Katalog von Geschäften, die jedoch nur für die Anwendung der Vorschriften über Großkredite, Millionenkredite, Organkredite und über die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kreditunterlagen) der Kreditnehmer als Kredite anzusehen sind, findet sich schließüch in § 19 Abs. 1 KWG. Danach sind Kredite die folgenden Geschäfte: Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen (Factoring), Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen die Diskontierung von Wechseln und Schecks die ist und ung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten, insbesondere Warengeschäften, über die handelsübliche Frist hinaus. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers. Dieser Katalog, in dem einerseits Beteiligungen enthalten sind, andererseits aber Inhaberschuldverschreibungen und auf den Namen lautende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen fehlen oder ausgenommen sind, macht deutlich, daß es hier nicht um die Ausfüllung des allgemeinen Kreditbegriffs, auch nicht um eine Beschreibung der Bankgeschäfte geht, sondern allein darum, diejenigen Geschäfte tatbestandlich zu erfassen, auf die wegen ihres Ausfallrisikos die Vorschriften über das Kreditgeschäft der Kreditinstitute zur Anwendung kommen müssen. Diese Zielsetzung ergibt sich ferner daraus, daß die vorgenannten Vorschriften auf einige Geschäfte, die den Kreditbegriff im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG erfüllen, ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Dazu gehören insbesondere Kredite an Gebietskörperschaften, von den Gebietskörperschaften verbürgte Kredite, kurzfristige Geldanlagen bei anderen Kreditinstituten, Realkredite und langfristige Kommunalkredite. Zu den verschiedenen Arten von Krediten Kreditarten.

leihweise Überlassung von Gegenwartsgütern oder Geld gegen Zukunftsgüter. Es ist als reines Kreditgeschäft, aber auch im Zusammenhang mit einem Gütertausch oder Kauf möglich. Während bei einem Tausch zu einem bestimmten Zeitpunkt t ein Gut xt gegen ein Gut yt getauscht wird, besteht ein Tausch auf Kredit dann, wenn das Gut xt gegen ein zu einem späteren Zeitpunkt t + 1 zu lieferndes Gut yt+i getauscht wird. Überlässt man dagegen das Gut xt gegenwärtig gegen ein gleiches, zu einem späteren Zeitpunkt zu lieferndes Gut xt+i, so besteht ein reiner Naturalkredit. Bei einem Kauf wird zu einem bestimmten Zeitpunkt t ein Gut xt gegen das Gut Geld Gt getauscht. Um einen Kauf auf Kredit (Lieferantenkredit) handelt es sich dann, wenn das Gut xt gegen zu einem späteren Zeitpunkt zu "lieferndes" Geld Gt+i überlassen wird. Die häufigste und bedeutendste Form eines Kredites ist der Geldkredit, bei dem gegenwärtiges Geld Gt gegen später zurückzuzahlendes Geld Gt+i getauscht wird. Da der gegenwärtige Besitz von Gütern und Geld regelmässig höher eingeschätzt wird als der künftige, muss dem Kreditgeber als Ausgleich für diese Nutzeneinbusse ein Zins für die leihweise Überlassung von Gütern oder Geld gezahlt werden; dies ist die Grundannahme der Agiotheorie (Zinstheorie). Der Kreditgeber vertraut (lat.: credere) darauf, dass der Kreditnehmer den aufgenommenen Kredit tilgen wird. Selbst wenn das Risiko eines Kredites durch Kreditsicherheiten (Hypotheken etc.) eingeschränkt wird, so bleibt stets noch ein Restrisiko. Anbieter und Nachfrager von Kredit am Kreditmarkt, also Kreditgeber und Kreditnehmer, kann im Prinzip jedes Wirtschaftssubjekt sein. Hauptsächlich nehmen aber in einer Volkswirtschaft die Geschäftsbanken und Kreditvermittler (Kreditmarkt, Finanzmarkt) die Funktion des Kreditgebers wahr, daneben noch die Deutsche Bundesbank (als Kreditgeber der Banken). Die vom Kreditbetrag her bedeutendsten Kreditnehmer sind die öffentliche Hand und die Unternehmen. Geschäftsbanken sind in der Lage, Kredit zu schöpfen, indem sie selbstgeschaffenes Buchgeld (Geldschöpfung) gegen einen Kreditvertrag (regelmässig mit Sicherheiten) verleihen. In der Bilanz der Geld verleihenden Bank erscheinen dann der Kreditvertrag als Forderung (Aktivum) gegen den Kreditnehmer und der verliehene Buchgeld-Betrag in gleicher Höhe als Verbindlichkeit (Passivum). Die Kreditschöpfungsmöglichkeit einer Bank wird begrenzt durch instxtkrper6 style=\'margin-right:1.0pt;text-indent:9.0pt;line-height: 9.6pt;mso-line-height-rule:exactly;background:transparent\'>Kreditgebende Geschäftsbanken erfüllen eine wesentliche volkswirtschaftliche Funktion. Sie sind der Vermittler zwischen - den bei Banken einlegenden - Sparern und den Kreditnehmern, vor allem den Investoren. Dabei transformieren sie kurzfristige Einlagen in langfristige Ausleihungen und vice versa (\'Transformationsfunktion). Je nach Ausgestaltung des Kreditvertrages bieten die Banken ihren Kreditnehmern Kontokorrent-, Raten-, Hypotheken- und Kommunalkredite (Kreditgeschäft) an; auf dem Kreditwege refinanzieren sie sich durch Schuldverschreibungen (z.B. Obligationen) oder Diskont- und Lombardkredite bei der Deutschen Bundesbank. Die unterschiedliche Laufzeit und Ausgestaltung der Kreditverträge führen zu einer ganz bestimmten Zinsstruktur.   Literatur: Borchert, M., Geld und Kredit, 2.Aufl., München 1992. Duwendag, DJKetterer, K.-H./Kösters, W./Pöhl, RJSimmert, D. B., Geldtheorie und Geldpolitik, 3. Aufl., Köln 1984. Wieners, K., Kredit, in: Evangelisches Soziallexikon, 7. Aufl., Stuttgart, Berlin 1980.

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