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Kreditinstitute
Kreditinstitute sind Bankbetriebe. Es sind gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 KWG Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise geregelten Geschäftsbetrieb erfordert. Die einzelnen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 KWG aufgeführt. Es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang daneben noch andere Geschäfte betrieben werden. Die Rechtsform ist ebenfalls unerheblich.
sind nach § 1 KWG Unternehmen, die Bankengeschäfte (Einlagen, Kredit, Diskont, Effekten, Depot, Investment, Factoring, Garantien, Giro) betreiben, deren Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den Kreditinstituten gehören somit alle Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Girokassen, -verbände und -zentralen sowie private Kreditvermittler, die eine Mithaftung übernehmen usw. Keine Kreditinstitute sind nach KWG die Deutsche Bundesbank, die Bundespost, die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie Pfandleiher. Für sie gelten Sondervorschriften bzw. nur einzelne Vorschriften des KWG.
sind nach der Legaldefinition in § 1 Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. werden Bankgeschäfte im vollkaufmännischen Umfang betrieben, so ist es für die hierdurch begründete Kreditinstitutseigenschaft unerheblich, oBund in welchem Umfang daneben noch andere Geschäfte betrieben werden. Unerheblich ist ferner die Rechtsform. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Unternehmen in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts Kreditinstitut. In der Rechtsform der Einzelfirma können jedoch Banken seit dem 1. 5. 1976 nicht mehr zugelassen werden. Zu den Kreditinstituten gehören ferner Zweigstellen ausländischer Unternehmen, wenn sie im Bundesgebiet Bankgeschäfte im vollkaufmännischen Umfang betreiben (Kreditbanken). Kreditinstitute bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Betreiben von Bankgeschäften. Die Erlaubnis kann mit Ausnahme des den Kapitalanlagegesellschaften vorbehaltenen Investmentgeschäftes alle Arten von Bankgeschäften umfassen (sog. Vollkonzession) oder auf einzelne Bankgeschäfte beschränkt sein, so häufig bei den Teilzahlungskreditinstituten. Gesetzlich zwingend begrenzt ist der Kreis der zulässigen Bankgeschäfte und anderer Geschäfte bei den Spezialkreditinstituten, die Bundesgesetzlichen Sonderregelungen unterliegen und nur in bestimmten Rechtsformen betrieben werden dürfen. Dies sind die Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken (Realkreditinstitute), die Bausparkassen und die Kapitalanlagegesellschaften. Daneben bestehen bei öffentlichrechtüchen Kreditinstituten Geschäftsbeschränkungen, die sich aus den Errichtungsgesetzen und aus ihren Satzungen ergeben. Alle übrigen Kreditinstitute dürfen im Rahmen ihres Statuts oder Gesellschaftsvertrages die von der Erlaubnis umfaßten Bankgeschäfte und vorbehaltlich der Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften auch andere Geschäfte betreiben, die dem BAK nur angezeigt werden müssen, wenn sie nicht von der Anzeigepflicht freigestellt sind. Der Geschäftskreis der Geschäftsbanken (Kreditbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften) erstreckt sich typischerweise auch auf andere Geschäfte als Bankgeschäfte im engeren Sinne. Nicht zu den Kreditinstituten im Sinne des KWG gehören, obwohl Bankgeschäfte betrieben werden, die » Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundespost mit der Postsparkasse und den Postscheckämtern, die Kreditanstalt für Wieder Aufbau und die Sozialversicherungsträger, ferner bei Beschränkung auf die ihnen eigentümlichen Geschäfte die Versicherungs Unternehmen, die gemeinnützigen Wohnungs Unternehmen und die Pfandleiher sowie die nicht überwiegend Bankgeschäfte betreibenden Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Kreditinstitute, die wegen der Art der von ihnen betriebenen Geschäfte der Aufsicht nicht bedürfen, kann das BAK von der Anwendung der wesentlichsten Aufsichtsvorschriften (auch von der Erlaubnispflicht) freistellen.
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