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Kreditnehmerbegriff des KWG
1. Allgemein: gesetzliche Festlegung des Begriffs ?ein Kreditnehmer? (Kreditnehmereinheit) in §19 KWG. ? 2. Zweck: Die bankaufsichtlichen Vorschriften über das Kreditgeschäft i. S. des KWG können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn eng verbundene Schuldner (ungeachtet der Bonitätsbeurteilung jedes einzelnen) risikomäßig zusammengefasst werden, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das in einer engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindung liegen kann. ? 3. Einzelheiten: Allgemein gelten für die Vorschriften des § 10 (Eigenmittel der Institute), § 13 (Großkredit), § 14 (Millionenkredit), §§ 15, 17 (Organkredite) und § 18 KWG (Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nach § 19 II 1 KWG als ein einziger Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaft), die entweder insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere(n) ausüben kann, oder wegen der sonst zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten als Risikoeinheit anzusehen sind. Gemäß § 19 II 2 KWG ist dies insbesondere der Fall bei (1) Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch unbegrenzten Gewinnabführungsvertrag verbunden sind oder im Verhältnis von in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen mit deren mehrheitlichen Anteilseignern. Eine Einheit wird hier jedoch im Hinblick auf die besondere Bonität nicht angenommen, wenn Anteilseigner sind: der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Kommune; die Europäischen Gemeinschaften; ausländische Staaten sowie Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Weiterhin umfasst der Kreditnehmerbegriff des KWG des KWG (2) Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaftsgesellschaften und deren Partner sowie (3) Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und diejenigen, die diesen Kredit in eigenem Namen aufnehmen. ? Bei Großkrediten wird eine Kreditnehmereinheit dann nicht angenommen, wenn innerhalb einer Institutsgruppe i. S. des KWG oder Finanzholding-Gruppe i. S. des KWG eine zusammengefasste Beaufsichtigung aufgrund der Konsolidierungs-Richtlinien erfolgt (§ 19 II 3, 4 KWG). ? Weitere Informationen unter www.bakred.de.
Vgl. auch: Bankenaufsicht
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