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Kreditsicherheit
Allgemein sind unter Kreditsicherung alle Maßnahmen des Kreditgeber zu verstehen, das Risiko bei der Vergabe eines Kredits möglichst gering zu halten, um sich gegen Verluste zu schützen. Um dies zu erreichen, werden vom Kreditnehmer sogenannte Sicherheiten verlangt. Hierbei unterscheidet man in Personensicherheiten und Sachsicherheiten.
Zur Sicherstellung eines Kredits wird in der Regel ein Vertrag abgeschlossen, der Sicherstellungsvertrag. Hierbei sind bestimmte Formerfordernisse zu beachten, da Formmängel eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages bewirken.
Auch kann ein Sicherstellungsvertrag nichtig sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, sprich: wenn er sittenwidrig ist. Die guten Sitten und die Sittenwidrigkeit zählen zu den sogenannten Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Begriffe sind also sehr unbestimmt und allgemein und müssen durch den Richter an die zu einem bestimmten Zeitpunkt allgemein geltenden Wertvorstellungen angepaßt werden (sog. Richterrecht). Sittenwidrig und damit nichtig sind aber in jedem Fall Knebelverträge, die dem Sicherungsgeber ein derartiges Maß an Sicherungsleistungen abverlangen, daß er seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit verliert. Auch bewußte, vorsätzliche Täuschung des Kreditgebers und betrügerische Absichten stellen einen Verstoß gegen die guten Sitten dar und machen den Sicherstellungsvertrag (und den Kreditvertrag generell) ungültig, also nichtig.
Man unterscheidet akzessorische und fiduziarische Sicherheiten. Die akzessorische Sicherheit hat die Existenz einer Forderung zur Voraussetzung und ist an diese Forderung unbedingt und dauernd gebunden. Fiduziarische Sicherheiten sind selbständige Rechte, die unabhängig von der gesicherten Forderung bestehen, weshalb man sie auch treuhänderische Sicherheiten nennt. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise Bürgschaft oder Hypothek, fiduziarische Sicherheiten sind Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.
Die Bürgschaft zählt zu den Personensicherheiten wie bürgschaftsähnliche Sicherungsformen und die Sicherung mittels Wechsel. Stellt die Bürgschaft kein Handelsgeschäft nach Handelsgesetzbuch § 343 ff. (HGB) dar, bedarf sie zur Rechtsgültigkeit zwingend der Schriftform (§ 766 BGB). Eine Bürgschaft nach Handelsgesetzbuch nennt man auch kaufmännische Bürgschaft. Für die Zwecke der Kreditsicherung verlangen die Banken in der Regel selbstschuldnerische Bürgschaften. Aus einer solchen Bürgschaft kann der Bürge sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner - der Kreditnehmer -seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und seine Kreditschulden nicht bedient. Möglich ist auch eine Mitbürgschaft, also das gesamtschuldnerische Haften mehrerer Personen. Es gibt befristete und unbefristete Bürgschaften, beschränkte und unbeschränkte, was sich auf die Höhe des verbürgten Betrages bezieht; entweder haftet der Bürge oder die Bürgen für die Hauptschuld in voller Höhe oder bis zu einem Höchstbetrag, weshalb man die beschränkte auch eine Höchstbetragsbürgschaft nennt. Bei Ausfallbürgschaften kann der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner ausgefallen ist; der Nachweis über den Ausfall hat der Gläubiger zu führen.
Bei den bürgschaftsähnlichen Sicherungsformen handelt es sich um Personensicherheiten, die der Bürgschaft ähneln, aber nicht deren Formerfordernissen unterliegen. Bei der Kreditsicherung mittels Wechsel erhält der Kreditgeber vom Kreditnehmer einen Wechsel, den man als Depot- oder Kautionswechsel bezeichnet, weil er quasi als eine Art Kaution hinterlegt wird. Die Begebung des Wechsels erfolgt also nicht für Zahlungszwecke, sondern einzig und allein zur Kreditbesicherung. Sowohl Solawechsel als auch Tratten kommen für diese Zwecke in Frage (Wechsel).
Erfolgt die Kreditbesicherung per Sachsicherheiten (auch: Realsicherheiten), so wird ein dingliches Sicherungsmittel vom Sicherungsgeber eingesetzt. Ein solches Sicherungsmittel kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen sein, ein Pfandrecht an Rechten oder ein Grundpfandrecht wie beispielsweise eine Hypothek. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten wird im Neunten Abschnitt des Dritten Buches des BGB ausführlich geregelt (§§ 1204 bis 1296). Zum Begriff heißt es im Paragraphen 1204:
»(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.«
Und weiter (§ 1205): »Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.« Als Ersatz für diese Übergabe kommt ein Mitbesitz in Frage.
Für Bankkredite hat diese Form der Sicherung nur eine geringe Bedeutung, da sie mit der Übergabe von Sachen verbunden ist und damit sofort das Problem der Lagerung entsteht. Bei der Pfandleihe hingegen (auch: Pfandkredit) spielt das Sachpfand eine entscheidende Rolle, da hier explizit (Wert)Sachen beliehen werden. Bei Handelsgütern gibt es die Möglichkeit, als Pfand nicht das Gut selbst, sondern die sogenannten Traditions- oder Dispositionspapiere dem Kreditinstitut als Sicherheit zu übergeben. Zu diesen Papieren gehören Konossement, Ladeschein (Binnenkonossement) und Orderlagerschein. Die Übergabe dieser Transportpapiere mit Indossament hat die gleiche Wirkung wie die Übergabe des transportierten oder zu transportierenden Gutes selbst.
Der Paragraph 1273 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt im Absatz 1: »Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.« Solche Rechte können das Recht auf eine bestimmte Leistung eines Dritten sein, Forderungen, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechte, Miterbenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Grundpfandrechte u.a. Auch Wertpapiere als verbriefte Rechte gehören hierher. Für die Kreditbesicherung kommen natürlich nur Rechte in Betracht, die sich in Geld ummünzen lassen (die liquidisierbar sind).
Auch die Sicherungsübereignung ist ein sogenanntes Sicherungsgeschäft, also ein Rechtsgeschäft zur Sicherung einer Forderung. Der Sicherungsgeber übereignet seinem Gläubiger, also dem Sicherungsnehmer, zur Absicherung einer Geldforderung eine bewegliche Sache, deren Eigentümer er ist. In einem Sicherungsvertrag wird vereinbart, daß der Sicherungsnehmer von der übereigneten Sache nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen darf, vor allem natürlich bei Zahlungsverzug. Das heißt, die übereignete Sache bleibt erst einmal in der Verfügung des Sicherungsgebers. Die Eigentumsübertragung erfolgt nicht dauernd, sondern nur für den Zeitraum, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind.
Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung an einen Dritten. Zur Abtretung heißt es im Paragraphen 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches: »Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlüsse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.« Eine solche Sicherungsabtretung wird auch Zession genannt.
Wie bereits erwähnt, gehören auch die Grundpfandrechte zu den Realsicherheiten für die Gewährung eines Kredits. Grundpfandrechte sind Pfandrechte an Immobilien. Obgleich der Wortteil »Grund« an Grundstücke denken läßt, sind nicht nur diese zur Kreditbesicherung per Grundpfandrecht geeignet. Auch Wohneigentum und Erbbaurechte gehören beispielsweise dazu; man spricht hier von grundstücksgleichen Rechten. Für eine rechtswirksame Sicherung eines Kredits per Grundpfandrecht reicht der Vertrag zwischen Gläuber (Sicherungsnehmer) und Schuldner (Sicherungsgeber) nicht aus. Zusätzlich ist eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register. Es wird vom Grundbuchamt geführt, das wiederum Teil eines Amtsgerichts ist.
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