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Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt die geschäftliche Tätigkeit von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie anderen Unternehmensformen der Finanzbranche. Es schreibt eine staatliche Beaufsichtigung der Unternehmen durch das BAKred vor und regelt dessen Kompetenzen. Mit dem KWG werden drei Zielsetzungen verfolgt:
Gewährleistung einer geordneten und staatlich beaufsichtigten Durchführung der Geschäfte im Finanzsektor
Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlusten
1931 erstmals gefasstes Gesetz zur staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute. Die jetzige Grundfassung stammt von 1962 und wurde bis jetzt in 6 Novellen, zuletzt 1997, geändert. Das Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
Schutz der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens
Laufende Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Banken
Vorbeugende Gefahrenabwehr zum Schutz der Kundeneinlagen
Das Gesetz macht vor allem Vorschriften für die Bereiche der Liquiditäts- und Risikopolitik, der Bereich der Rentabilität wird nur indirekt über die Vorschriften zum haftenden Eigenkapital berührt. Das Gesetz ist in folgende wesentlichen Hauptteile gegliedert:
Struktureile Vorschriften: Begriff der Kreditinstitute, Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Vorschriften für die Geschäftstätigkeit: Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität, über die Kreditgeschäfte, z.B. Großkredite, über Werbung und die Meldepflichten. Auf Sichtsmaßnahmen: Zulassung zum Geschäftsbetrieb, Schutz der Bezeichnungen ?Bank? und ?Sparkasse?, Eingriffe bei Missständen wie z.B. Schließung des Kreditinstituts.
Banken aufsicht
Abk.: KWG. Amtl.Bez.: Gesetz über das Kreditwesen. Gewissermassen das »Grundgesetz« für die deutschen Banken u.a. Finanzinstitutionen und die Bankenaufsicht. Das eigentliche KWG wird durch eine Reihe von Verordnungen, Bekanntmachungen, BaFin-Stellungnahmen u.a. ergänzt und präzisiert. Das KWG hat nach ursprünglicher amtlicher Begründung 3 Zielsetzungen: 1. Gewährleistung allgemeiner Ordnung im deutschen Bankwesen; 2. Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Kreditapparates; 3. Schutz der Gläubiger der Banken vor Vermögensverlusten. Es gilt für den Gesetzgeber, einerseits diese Hauptziele möglichst vollständig zu erreichen, andererseits aber den Banken Entscheidungsfreiräume für ihre Geschäftspolitik zu belassen, die der Wirtschaftsordnung in Deutschland adäquat sind. Zur Realisierung dessen sieht das KWG grunds. vor: laufende Überwachung der Banken sowie Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsichtsinstanzen von Fall zu Fall, sei es bei einzelnen Banken, bei Bankengruppen oder hins. des gesamten Bank- und auch des Börsenwesens. Zentrale Aufsichtsinstanz: BaFin.
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