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Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt die geschäftliche Tätigkeit von
Kredit
- und
Finanzdienstleistungsinstitute
n sowie anderen Unternehmensformen der Finanzbranche. Es schreibt eine staatliche Beaufsichtigung der
Unternehmen
durch das
BAKred
vor und regelt dessen
Kompetenzen
. Mit dem KWG werden drei
Zielsetzung
en verfolgt:
Gewährleistung
einer geordneten und staatlich beaufsichtigten
Durchführung
der
Geschäfte
im Finanzsektor
Sicherung
der
Funktionsfähigkeit
der
Kreditwirtschaft
Schutz
der
Gläubiger
von
Kreditinstituten
vor
Verluste
n
1931 erstmals gefasstes
Gesetz
zur
staatlichen Aufsicht
über
Kreditinstitute
. Die jetzige Grundfassung stammt von 1962 und wurde bis jetzt in 6 Novellen, zuletzt 1997, geändert. Das
Gesetz
hat folgende Zielsetzungen:
Schutz
der
Funktionsfähigkeit
des Kreditwesens
Laufende
Aufsicht
über die
Geschäftstätigkeit
der
Banken
Vorbeugende Gefahrenabwehr zum
Schutz
der Kundeneinlagen
Das
Gesetz
macht vor allem Vorschriften für die
Bereich
e der
Liquiditäts
- und
Risikopolitik
, der
Bereich
der
Rentabilität
wird nur indirekt über die Vorschriften zum haftenden
Eigenkapital
berührt. Das
Gesetz
ist in folgende wesentlichen Hauptteile gegliedert:
Struktureile Vorschriften: Begriff der
Kreditinstitute
,
Aufgabe
n des
Bundesaufsichtsamt
es für das
Kreditwesen
. Vorschriften für die
Geschäftstätigkeit
: Vorschriften über
Eigenkapital
und
Liquidität
, über die
Kreditgeschäft
e, z.B.
Großkredit
e, über
Werbung
und die Meldepflichten. Auf Sichtsmaßnahmen:
Zulassung
zum
Geschäftsbetrieb
,
Schutz
der Bezeichnungen „Bank“ und „Sparkasse“,
Eingriff
e bei Missständen wie z.B. Schließung des
Kreditinstitut
s.
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Diktatur
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