Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Kriegswaffenkontrollgesetz

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft trat, regelt die Herstellung, die Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Danach bedarf derjenige, der Kriegswaffen herstellen, die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will oder diese im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern will, einer Genehmigung (vgl. Schroth, 2001, S. 381).

Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen (vgl. Hucko/Wagner, 2001, S. 289). Ein Verstoß gegen das KWKG zieht Sanktionen nach sich, die teilweise erheblich strenger sind als die des AujSenwfrtschaftsgMSl zes. Das KWKG ist Bestandteil des Au-ßenwirtschajtsrechts.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Kriegsrisiko
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Discountbank Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite Kux
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum