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Kündigungsschutz

(Arbeitnehmerschutzrecht) für alle Arbeitnehmer, sofern sie bestimmte betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Ein bedingter Kündigungsschutz gilt nach § 23 Kündigungsschutzgesetz in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts mit mehr als fünf Arbeitnehmern für Beschäftigte, die ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im gleichen – Unternehmen angestellt waren.

 

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