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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

1951 erlassenes Gesetz, das neben dem allgemeinen Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Kündigungen auch Sondervorschriften für bestimmte Personengruppen, etwa Mitglieder des Betriebsrats (§15 KSchG), enthält. Das Gesetz gilt für alle Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, in denen regelmäßig mindestens sechs Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn oder einer Monatsarbeitszeit von 45 Stunden beschäftigt sind (§23 I KSchG); es gilt nicht für leitende Angestellte i. S. des §14 KSchG. Gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate gedauert hat, ist eine Kündigung nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§1 I KSchG). Die Rechtfertigung kann sich aus Gründen in der Person (z. B. körperliche und geistige Eignung, Krankheiten, die die Einsatzfähigkeit erheblich beeinträchtigen) oder im Verhalten (Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung) des Arbeitnehmers ergeben oder in dringenden betriebliche
n Erfordernissen liegen, die auch eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht zulassen (§1 II KSchG). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine soziale Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit erfolgen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse (Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kinderzahl, Vermögensverhältnisse usw.) zu berücksichtigen. Dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss der Arbeitnehmer im Wege einer Kündigungsschutzklage (§4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Bei einer für den Arbeitgeber unzumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann das Gericht zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen (§§9 ff. KSchG). Die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer sich gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzen will (§13 I 2 KSchG).

 

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