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Kündigungsschutzgesetz

Ziel des K. (vom 25. 2. 1969) ist es, den Arbeitnehmer gegen die Nachteile der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu schützen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, wobei das K. nur auf vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen zur Anwendung kommt. Die außerordentliche oder fristlose Kündigung wird nur in bezug auf Betriebs oder Personalratsmitglieder erfaßt. Deren außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Kündigungsschutz können alle Arbeitnehmer geltend machen mit Ausnahme solcher, deren Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht, die in Betrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern beschäftigt sind, von Hausangestellten und leitenden Angestellten (Geschäftsführer, Betriebsleiter). Das K. gliedert sich in 4 Abschnitte: Der 1. Abschnitt (§§ 114) regelt den Schutz des Arbeitnehmers vor fristgerechten, aber sozial ungerechtfertigten ordentlichen Kündigung
en. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person (z. B. mangelnde Leistungsfähigkeit) oder in dem Verhalten (z. B. Arbeitsverweigerung) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. mangelnde Auftragslage) bedingt ist, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine soziale, d. h. insbes. Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigende Auswahl unter den in Frage kommenden Arbeitnehmern zu treffen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagen und damit zunächst ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigung erreichen. Nach § 1 des K. ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu hören. Der 2. Abschnitt (§§ 15, 16 KSchG) betrifft den Kündigungsschutz von Betriebs und Personalratsmitgliedern. Der 3. Abschnitt (§§ 1722 a KSchG) beinhaltet einen nicht zeitlich befristeten Kündigungsschutz bei Entlassungen größeren Umfangs (Massenentlassungsschutz). Diese sind dem Arbeitsamt anzuzeigen und werden nur mit dessen Zustimmung wirksam. Das Landesarbeitsamt kann dabei Entlassungen bis zu zwei Monaten hinausschieben, um i. S. der zu Entlassenden noch tätig werden zu können. Der 4. Abschnitt (§§ 2326 KSchG) regelt den Geltungsbereich des Ge setzes.

 

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