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Kurzarbeit

ist die Verminderung der Arbeitszeit in einem Betrieb. Sie wird aufgrund von Auftragsmangel, Materialmangel, Maschinenüberholung usw. eingeführt und erfolgt in der Regel unter Lohnfortzahlung. Soll eine Lohnkürzung stattfinden, so muß dies durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder unter Zustimmung aller Arbeitnehmer vereinbart werden. Bei rechtzeitiger Anmeldung von Kurzarbeit beim Arbeitsamt zahlt dieses aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 68% des Netto-Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer in der gekürzten Arbeitszeit erhalten hätte.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Zu ihrer Einführung bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage. Diese kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelvertrag enthalten sein. Mitarbeitern von Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit
(Ausnahmen s. § 63 AFG) wird bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld gewährt, wenn zu erwarten ist, daß dadurch den » Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten bleiben (betriebliche und persönliche Voraussetzungen §§ 64, 65 AFG). Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt etwa 68% des Nettoarbeitsentgeltes und wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis zu 6 Monaten gewährt, kann jedoch in Ausnahmefällen durch Rechtsverordnung bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Der Bezug von Kurzarbeitergeld berührt das kranken und rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht (s. §§ 162, 166 AFG). Die Kosten hierzu teilen sich Arbeitgeber und die Bundesanstalt für Arbeit.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zwangsweise Verkürzung der Arbeitszeit durch die Unternehmer-Innen unter die im Gesetz oder Tarifvertrag festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit. >Arbeitszeit

 

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