gemäß § 169 ff Sozialgesetzbuch (SGB) III eine Leistung der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen; wird beitragspflichtigen Arbeitnehmern gewährt, deren Arbeitszeit sich aufgrund unvermeidbarer wirtschaftlicher Gründe um mehr als 10 % (bei mindestens einem Drittel der Gesamtbelegschaft) für mindestens vier Wochen verringert. Bis Ende 2002 bestehen zudem Sonderregelungen für strukturell bedingte Arbeitsausfälle. Kurzarbeitergeld wird zwischen 6 und 24 Monate, abhängig von Branche und Ursache des Arbeitsausfalls, gezahlt und beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % des ausgefallenen Nettoeinkommens, für die übrigen Arbeitnehmer gilt ein Satz von 60 %. Jahresdurchschnittlich erhielten 105 000 (2001) Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den Entgeltersatzleistungen. Es wird Arbeitnehmern vom Arbeitsamt dann gewährt, wenn ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall in einem Betrieb eintritt (Kurzarbeit). Für den Arbeitsausfall müssen wirtschaftliche Ursachen vorliegen, oder er muß auf einem anderen unabwendbaren Ereignis beruhen. Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmerschaft ein um mehr als zehn Prozent vermindertes Arbeitsentgelt erhält. Beantragt werden muß es vom Arbeitgeber.