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Kuxe

sind Anteile an Bergrechtlichen Gewerkschaften. Kuxe sind übertragbar, und können von jedem Gewerken in beliebiger Zahl erworben werden. Kuxe sind Namenspapiere, sie werden im Gewerkenbuch verzeichnet.

Als Kuxe bezeichnet man Anteile an bergrechtlichen Gewerkschaften. Ihre Anzahl je Gesellschaft beträgt nach dem Allgemeinen Berggesetz 100; die Satzung kann jedoch auch eine Zahl von 1000 oder ein Vielfaches davon, höchstens jedoch 10000 festlegen. Sie lauten niemals auf den Inhaber, sondern immer auf den Namen, wobei der Eigentümer im Gewerkenbuch eingetragen wird. Die Kuxe besitzen keinen bestimmten Nennwert, sondern verkörpern eine Quote am Vermögen der Gesellschaft. Ihre Übertragung erfolgt durch Abtretung und Umschreibung im Gewerkenbuch. Früher wurden Kuxe zum Stückkurs, d. h. zu einem absoluten Geldbetrag an der sog. Kuxenbörse gehandelt; da sie jedoch auf den Namen lauten und aufgrund ih rer geringen Stückelung i. d. R. einen sehr hohen Wert haben, waren sie schon immer sehr schwerfällig. Heu te haben die Kuxe als Finanzierungs instrument nur noch eine geringe Be deutung, da viele bergrechtliche Ge werkschaften in zwischen in Ak tiengesellschaften umgewandelt wur den. Die Bewertung der Kuxe für steuerliche Zwecke erfolgt mit dem gemeinen Wert.

Anteil an einer bergrechtlichen Kapitalgesellschaft, z. B. Kohle- oder Erzbergwerk. Kuxe lauten nicht auf einen bestimmten Nennbetrag (nennwertlose Aktie), sondern verkörpern vielmehr die Beteiligung am Vermögen der Gewerkschaft, das in 100 oder 1000 oder ein Mehrfaches davon bis zu 25 000 Kuxe eingeteilt werden kann. Die Kuxe lauten auf den Namen des Inhabers (Inhaberpapiere), der in das Gewerkenbuch eingetragen wird. Die Gesellschaftsform der bergrechtlichen Gesellschaft gibt es jedoch seit dem 1.1. 1986 nicht mehr.

Anteil (Anteilschein) an einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Seit dem 1. 1. 1986 besteht diese Rechtsform allerdings nicht mehr, da mit diesem Termin noch bestehende Gesellschaften aufzulösen waren. Vorher konnten derartige Unternehmen aber entweder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden oder mit einer Kapitalgesellschaft fusionieren.
Kuxe lauteten nicht auf einen bestimmten Nennbetrag, sondern auf eine bestimmt Quote (vergleichbar mit der Quotenaktien). Das Vermögen der bergrechtlichen Gewerkschaft war somit in 100, 1000 oder ein Vielfaches davon ? bis zu höchsten 10 000 Stück aufgeteilt. Kuxscheine lauteten auf Namen (Namenspapiere; Wertpapier) und waren im Gewerkenbuch eingetragen.
Übertragungsmöglichkeiten der Kuxscheine waren:
? durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe,
? durch Blankozession (Blankoindossament).

Kuxscheinbesitzer (Gewerke) konnten bei Kapitalbedarf der Gesellschaft auf Beschluß der Gewerkenversammlung zu Zahlung von Zubußen verpflichtet werden. Sie konnten sich hiervon befreien, indem sie ihre Kuxe ohne Gegenleistung an die Gewerkschaft zurückgaben (vom Abandonrecht Gebrauch machen).
Kuxe hatten zuletzt in Deutschland als Finanzierungs- und damit Kapitalanlageinstrument kaum noch Bedeutung, da sich die Aktie hierzu besser eignete. Seit dem 18. 9. 1970 wurden Kuxe an den deutschen Börsen nicht mehr gehandelt. Aus diesen Gründen erfolgte auch die Umwandlung der meisten bergrechtlichen Gewerkschaften in die Rechtsform der Aktiengesellschaft schon frühzeitig vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung.

Kux (von tschech. kusek = kleiner Anteil) nennt man ein Wertpapier, das einen genossenschaftlichen Anteil an einem Bergwerk beurkundet. Im Gegensatz zur Aktie lautet der Kux nicht auf einen bestimmten Nennwert, sondern auf eine bestimmte Quote (Bruchteil) am Grundkapital dieser Gesellschaft. Wie Namensaktien lauten Kuxe auf den Namen der Inhaber, die im sog. Gewerkenbuch eingetragen sind.

Gemäss § 163 Abs. 1 BundesBerG mussten bergrechtliche Gewerkschaften mit Ablauf des 1.1. 1986 aufgelöst werden, wenn nicht bis zu diesem Stichtag eine Umwandlung oder Verschmelzung beschlossen worden war. Die Eigenkapitalbeschaffung der bergrechtlichen Gewerkschaft vollzog sich durch Ausgabe von Kuxen. Da die Gewerkschaft nicht über ein festes Grundkapital wie die Aktiengesellschaft verfügte, lauteten die Kuxe nicht auf einen bestimmten Nennbetrag, sondern auf eine feste Quote am Vermögen. Sie waren also der Quotenaktie vergleichbar. Die Zahl der Kuxe betrug 100, 1000 oder ein Vielfaches davon, höchstens aber 10000. Die Kuxe waren auf den Namen der Gewerken ausgestellt, die im Gewerkenbuch eingetragen wurden. Die Übertragung erfolgte durch Abtretung und Umschreibung im Gewerkenbuch. Der Börsenhandel (zuletzt nur noch an der Düsseldorfer Börse) wurde auf Basis DM betrieben. Den auf die Kuxe verteilten Gewinn bezeichnet man als Ausbeute. Die Eigentümer der Kuxe (Gewerken) waren zu Nachzahlungen ("Zubussen") in unbegrenzter Höhe verpflichtet, hatten jedoch ein Abandonrecht, d.h. das Recht, sich durch Rückgabe des Kuxes zur Verwertung (Verkauf, Versteigerung) durch die Gewerkschaft von dieser Verpflichtung zu befreien. Die Bedeutung der Kuxe als Finanzierungsinstrument ging immer mehr zurück, da viele bergrechtliche Gewerkschaften sich bereits vor ihrer gesetzlichen Aufhebung freiwillig in Aktiengesellschaften umgewandelt hatten.  

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