Ladung

Aufforderung, vor einem Gericht zu erscheinen. Geladen werden je nach Art des Prozesses die Parteien selbst, ihre Rechtsanwälte, Zeugen und Sachverständige. Die Ladung wird von den Geschäftsstellen der Gerichte veranlaßt und erfolgt durch die Post, ausnahmsweise auch durch Justizwachtmeister, mit einer Zustellungsurkunde, die dem Gericht zurückgesandt wird, damit es prüfen kann, ob die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Wer einer Ladung nicht nachkommt, muß damit rechnen, daß das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt, ihm die Kosten des infolge seines Ausbleibens zwecklos gewordenen Termins auferlegt und ihn zum nächsten Termin vorführen (Vorführung) läßt. Parteien, die einer Ladung nicht nachkommen, müssen im Zivilprozeß außerdem damit rechnen, daß gegen sie ein Versäumnisurteil ergeht. Angeklagte in einem Strafprozeß müssen mit dem Erlaß eines Haftbefehls rechnen.

(§ 214 ZPO) ist im Zivilprozeß die Aufforderung an eine Person, zu einem bestimmten Zeitpunkt zur mündlichen Verhandlung vor einem Gericht zu erscheinen. Zwischen der L. und dem Termin muß eine bestimmte Frist (Ladungsfrist) liegen. In Anwaltsprozessen (vgl. § 78 ZPO) soll diese mindestens eine Woche betragen, in anderen mindestens drei Tage, vgl. §217 ZPO. Gem. § 226 ZPO kann eine solche Ladungsfrist aber auch abgekürzt werden. Die L. ist von Amts wegen durchzuführen.

ist Aufforderung zum Erscheinen in einem gerichtlich od. behördlich bestimmten Termin. Im gerichtl. Verfahren ist Zustellung der Ladung grundsätzlich erforderlich; bei L. von Angeklagten zur Hauptverhandlung u. von Parteien zum Gerichtstermin ist die gesetzl. Ladungsfrist einzuhalten. Bei Nichterscheinen der geladenen Zeugen u. Sachverständigen kann vom Gericht od. im Bussgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden (vgl. §§ 51, 77 StPO, §§ 59, 51 OrdnungswidrigkeitsG, §§ 380,409 ZPO), wenn rechtzeitiger Zugang der Ladung (durch Zustellungsurkunde) feststeht.

ist die Aufforderung, vor einem Gericht oder einer Behörde zu einem bestimmten Termin zu erscheinen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt die L. durch das Gericht. Zwischen ihrer Zustellung u. dem Termin muss eine Ladungsfrist gewahrt werden, deren Dauer in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt ist (vor dem Zivilgericht in Anwaltsprozessen mindestens 1 Woche, in anderen Prozessen grundsätzlich 3 Tage, § 217 ZPO).

(1) (z. B. § 214 ZPO) ist die Aufforderung, vor einer Behörde oder einem Gericht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erscheinen. Die L. wird meist von Amts wegen veranlasst. Zwischen ihr und dem Termin muss eine bestimmte Frist (Ladungsfrist) liegen. Die Missachtung der L. hat meist rechtliche Nachteile zur Folge. Eine L. eines Angeklagten zu einem außerhalb der Hauptverhand- lung bestimmten Fortsetzungstermin kann durch telefonische Mitteilung an den Verteidiger erfolgen.

Aufforderung zum Erscheinen zu einem Termin.
Im Zivilprozess ist sie von Amts wegen (unter Beachtung von Mindestladungsfristen, vgl. §§217, 274 Abs. 3 ZPO) zu veranlassen (§ 214 ZPO) und zuzustellen (§329Abs. 2 S.2 ZPO, Zustellung) oder zu verkünden (§ 218 ZPO, Verkündung).
Die Ladung zur Hauptverhandlung im Strafprozess regelt § 216 StPO für den Angeklagten mit Differenzierung zwischen dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, der schriftlich geladen wird, und dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, der durch Bekanntmachung des Termins gemäß §35 StPO zu laden ist. Zur Hauptverhandlung zu laden ist auch der Verteidiger (§ 218 StPO). Die Ladungsfrist beträgt gemäß § 217 Abs. 1 StPO eine Woche; bei Nichteinhaltung können Angeklagter und Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 217 Abs. 2 StPO verlangen.
Für das beschleunigte Verfahren gilt die Sonderregelung des § 417 Abs. 2 StPO: Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Die Ladungsfrist beträgt nur 24 Stunden.

ist die Aufforderung, zu einem gerichtlichen oder behördlichen Termin zu erscheinen. Eine L. im gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich zuzustellen (§ 214 ZPO, § 56 VwGO, § 53 FGO, §§ 110 f., 166 SGG, § 217 StPO; Zustellung); sie obliegt dem Gericht (Geschäftsstelle). Zwischen der Zustellung und dem Termin muss ein Mindestzeitraum liegen (Ladungsfrist); er beträgt im Zivilprozess (einschl. Ehesachen) 1 Woche (sonst beim Amtsgericht 3 Tage; s. aber Einlassungsfrist), in Verwaltungs- und Finanzgerichtssachen 2 Wochen, vor dem BVerwG und BFH 4 Wochen (§ 217 ZPO, § 102 VwGO, § 91 FGO). Bei Nichteinhaltung darf gegen den Widerspruch des Gegners nicht verhandelt werden und insbes. kein Versäumnisurteil ergehen. In der L. ist über die Folgen der Versäumung eines Termins zu belehren. Im Strafprozess ist die Mindestfrist für die Ladung zur Hauptverhandlung 1 Woche (im beschleunigten Verfahren 24 Std.). Wird sie nicht eingehalten, können Angeklagter und Verteidiger Aussetzung der Verhandlung verlangen (§§ 217, 218 StPO). Ladung ist auch die untechnische Bezeichnung für das Frachtgut i. S. d. Frachtrechts (Frachtvertrag; Ladezeit).




Vorheriger Fachbegriff: Ladezeit | Nächster Fachbegriff: Ladung der Fahrzeuge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen