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Latente Steuern

Latente Steuern Latente Steuern („deferred tax“) sind grundsätzlich für alle am Bilanzstichtag auftretenden Differenzen zu bilden, die aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz resultieren und die zukünftig steuerbe- oder entlastend wirken, also zu einer Verminderung oder Erhöhung des zu versteuernden Einkommens/Gewinns führen. Der Ansatz aktiver latenter Steuern setzt jedoch voraus, dass ihre Realisierung wahrscheinlich ist (IAS 12). IAS 12 liegt eine vermögens- bzw. bilanzorientierte Betrachtungsweise zugrunde, so genanntes Temporary- Konzept. Dieses Konzept geht über das Timing-Konzept hinaus, da es grundsätzlich auch quasi-permanente Differenzen und erfolgsneutral entstandene Differenzen, die erst bei ihrer Auflösung zu Ergebnisunterschieden führen, mit in die Steuerabgrenzung einbezieht. Bei der Bewertung der latenten Steuern ist der Steuersatz zugrunde zu legen, der bei Realisierung voraussichtlich gelten wird.

Unterscheiden sich die Jahresergebnisse nach Handels- und Steuerrecht und gleichen sich diese Differenz
en in späteren Jahren voraussichtlich wieder aus, so sieht § 274 HGB folgende Steuerabgrenzung vor: Ist das Handelsbilanzergebnis vor Steuern größer als das Steuerbilanzergebnis, ist in der Handelsbilanz ein passiver Ausgleichsposten ("Rückstellung für künftige Steuerbelastungen") zu bilden. Ist hingegen das Handelsbilanzergebnis niedriger als der steuerliche Gewinn, kann (Wahlrecht!) der Steueraufwand entsprechend verringert und ein aktiver Ausgleichsposten für künftige Steuerentlastungen gebildet werden. Hierbei handelt es sich um eine Bilanzierungshilfe. Wird sie gebildet, so dürfen Gewinnausschüttungen nur vorgenommen werden, wenn die verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen (zuzüglich Gewinnvortrag bzw. abzüglich Verlustvortrag) diesen Betrag erreichen, sog. Ausschüttungssperre.

Die latenten Steuern sind ein Bilanzposten in dem die Differenz zwischen der aufgrund der Steuerbilanz tatsächlich veranlagten Steuerschuld und der aufgrund der Handelsbilanz verursachten wirtschaftlichen Steuerbelastung ausgewiesen wird.

Die latenten Steuern ergeben sich also aus dem Unterschied zwischen der Steuerschuld aufgrund des steuerlichen Gewinns und einer fiktiven Steuer, die sich aus dem Handelsbilanzgewinn ergibt bzw. ergeben würde.

Ziel der latenten Steuern ist es, eine Kongruenz zwischen dem in der Handelsbilanz dargelegten Ergebnis und dem dazu ausgewiesenen Steueraufwand herzustellen.

Der Grund für die Existenz dieser latenten Steuern sind also letztlich die unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz.

Für die Ermittlung latenter Steuern gibt es im wesentlichen zwei Konzepte:

1. Nach dem in §§ 274, 306 HGB verankerten Timing-Konzept resultieren die latenten Steuern aus zeitlich begrenzten Differenzen zwischen Handelsbilanzergebnis und Steuerbilanzergebnis (Einzelabschluss) bzw. zwischen der Summe der Ergebnisse der zu konsolidierenden Einzelabschlüsse (= Handelsbilanz II) und konsolidiertem Ergebnis (= Konzernabschluss).
Laut §274 HGB wird unterschieden zwischen aktivisch latenten Steuern und passivisch latenten Steuern.

2. Nach dem in IAS 12 und FAS 109 verwirklichten Temporary-Konzept resultieren latente Steuern aus dem Unterschied zwischen dem Buchwert von Vermögensgegenständen und Schulden in der Handelsbilanz (Einzelbilanz bzw. Konzernbilanz) und ihrem Ansatz in der Steuerbilanz. Das Temporary-Konzept ist umfassenderer als das Timing-Konzept.

 

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