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Leistungsfähigkeitsprinzip

Grundprinzip der Besteuerung der persönlichen Einkommen, demzufolge die Steuerbelastung von der individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit und damit der Fähigkeit, staatliche Zwangsabgaben tragen zu können, bestimmt werden soll. Da die ökonomische Dispositionsfähigkeit als Maß der Möglichkeiten der Befriedigung individueller Bedürfnisse nur von den frei zur Verfügung stehenden Einkommensteilen abhängt, beinhaltet das Leistungsfähigkeitsprinzip eine steuerliche Freistellung der Einkommensanteile, die nicht disponibel sind, wie z. B. das eigene Existenzminimum oder das derjenigen Haushaltsmitglieder, für die man unterhaltspflichtig ist (z. B. die nichtberufstätige Ehefrau oder Kinder). In der steuerrechtlichen Praxis findet das Leistungsprinzip seinen Ausdruck in der Gewährung des Grundfreibetrags oder der Kinderfreibeträge. Die steuerpolitische Bedeutung des Leistungsfähigkeitsprinzips liegt weniger in der Tarifgestaltung im Prinzip ist jeder Tarifverlauf mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu vereinbaren als insbesondere in der »richtigen« Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Einkommensbesteuerung im Sinne einer gleichmäßigen Erfassung der verschiedenen Einkunftsarten und der steuerbefreienden Auswahl von nicht zur Disposition stehenden Einkommensbestandteilen. Die Vertreter der konsumorientierten Einkommensteuer sehen in den Konsumausgaben, d. h. dem Einkommen abzüglich der Ersparnisse den »richtigen« Indikator für die Leistungsfähigkeit.

 

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