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Leistungsfähigkeitsprinzip

der heute in der praktischen Steuerpolitik weithin akzeptierte Grundsatz der Steuerverteilung. Die dem einzelnen zugemutete Steuerbelastung soll seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Steuerpflichtige mit gleicher steuerlicher Leistungsfähigkeit sollen gleich (horizontale Gerechtigkeit), Steuerpflichtige mit verschiedener steuerlicher Leistungsfähigkeit sollen entsprechend auch unterschiedlich besteuert werden (vertikale Gerechtigkeit). Es muss demnach ein Indikator bestimmt werden, der die steuerliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; daneben gilt es, die vertikale Differenzierung der Steuerbelastung, also einen Steuertarif, zu ermitteln. Als Indikatoren der steuerlichen Leistungsfähigkeit werden vor allem das Einkommen, das Vermögen und der Konsum vorgeschlagen. Nach weithin akzeptierter Auffassung gilt das Einkommen als wichtigster Indikator, so dass die persönliche Einkommensteuer bei der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine zentrale Rolle spielen muss. Dabei muss das Einkommen so weit gefasst werden, dass alles, was im wirtschaftlichen Sinn Einkommen ist, eingeschlossen wird. Einkommensteile, die keine Leistungsfähigkeit darstellen, müssten in Form von Steuerfreibeträgen (z.B. für das Existenzminimum, aussergewöhnliche Belastungen) von der Steuer freigestellt werden. Einige Autoren (so vor allem John St. M/7/, Irving Fisher, Nicholas Kaldor) verwerfen das Einkommen als Indikator und sehen in den Konsumausgaben den Massstab steuerlicher Leistungsfähigkeit. Folgerichtig plädieren sie für eine Ausgabensteuer. Mitunter wird auch das Vermögen (meist ergänzend zum Einkommen) als Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit angesehen, so dass die Einkommensteuer durch eine Vermögensteuer ergänzt werden müsste. 131 Ud3 j.maii.cn.wi jjiwunvm gvxwo«. unu omu damit die Individuen in eine Rangfolge steuerlicher Leistungsfähigkeit gebracht, muss die vertikale Differenzierung der Steuerbelastung ermittelt werden. Hierzu sind die Opfertheorien entwickelt worden. Mit diesem Ansatz - wie mit vielen anderen - ist es bis heute nicht gelungen, einen wissenschaftlich begründbaren Steuertarif herzuleiten. Über die Steuertarife, die der Verwirklichung der Besteuerung gemäss der persönlichen Leistungsfähigkeit dienen sollen, wird politisch entschieden; die Ergebnisse sind wissenschaftlich nicht überprüfbar.   Literatur: Haller, H., Die Steuern, 3. Aufl., Tübingen 1981.

Grundprinzip der Besteuerung der persönlichen Einkommen, demzufolge die Steuerbelastung von der individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit und damit der Fähigkeit, staatliche Zwangsabgaben tragen zu können, bestimmt werden soll. Da die ökonomische Dispositionsfähigkeit als Maß der Möglichkeiten der Befriedigung individueller Bedürfnisse nur von den frei zur Verfügung stehenden Einkommensteilen abhängt, beinhaltet das Leistungsfähigkeitsprinzip eine steuerliche Freistellung der Einkommensanteile, die nicht disponibel sind, wie z. B. das eigene Existenzminimum oder das derjenigen Haushaltsmitglieder, für die man unterhaltspflichtig ist (z. B. die nichtberufstätige Ehefrau oder Kinder). In der steuerrechtlichen Praxis findet das Leistungsprinzip seinen Ausdruck in der Gewährung des Grundfreibetrags oder der Kinderfreibeträge. Die steuerpolitische Bedeutung des Leistungsfähigkeitsprinzips liegt weniger in der Tarifgestaltung im Prinzip ist jeder Tarifverlauf mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu vereinbaren als insbesondere in der »richtigen« Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Einkommensbesteuerung im Sinne einer gleichmäßigen Erfassung der verschiedenen Einkunftsarten und der steuerbefreienden Auswahl von nicht zur Disposition stehenden Einkommensbestandteilen. Die Vertreter der konsumorientierten Einkommensteuer sehen in den Konsumausgaben, d. h. dem Einkommen abzüglich der Ersparnisse den »richtigen« Indikator für die Leistungsfähigkeit.

Besteuerungsprinzip, das zu einer gerechten Steuerverteilung beitragen soll. Die Wirtschaftssubjekte sollen ihrer individuellen Leistungsfähigkeit entsprechend belastet werden. Wie diese Norm umgesetzt werden soll, ist umstritten. Zunächst müssen zwei Fragen geklärt werden: Wie mißt man Leistungsfähigkeit, und welche Steuerbelastung soll bei festgestellter Leistungsfähigkeit erfolgen? Konsens besteht noch insofern, als Personen gleicher Leistungsfähigkeit gleich besteuert werden sollen (horizontale Gerechtigkeit), Personen ungleicher Leistungsfähigkeit hingegen verschieden (vertikale Gerechtigkeit). Nur, wann liegt gleiche Leistungsfähigkeit vor? Es geht hier um den geeigneten Indikator. Dieser könnte in Einkommen, Vermögen, - Konsum oder - Nutzen bestehen. Meist wird an eine Einkommensgröße gedacht. Stellt man z.B. auf das Einkommen ab, ist die Frage, ob und wieweit persönlichen Umständen bei der Einkommenserzielung (Anstrengungen, Freizeitaufgabe, Risiko u.ä.) und bei der Einkommensverwendung (Einzelperson, Haushalt, Familie, zu unterstützende Haushaltsmitglieder u.ä.) Rechnung zu tragen ist. Eine weitere Frage ist, ob es sich bei der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit um eine Anforderung an das gesamte Abgabensystem handelt (ggf. unter Einbeziehung der empfangenen - Übertragungen). Einiges spricht für diese Interpretation, so dass eine einzelne Steuer dieser Forderung allenfalls dann gerecht werden kann, wenn sämtliche andere Belastungen (und empfangenen Übertragungen) darauf abgestimmt sind, eine praktisch nicht lösbare Aufgabe. Insofern dürfte es auch unzutreffend sein, die in der - Einkommensteuer verwandte Bemessungsgrundlage als Indikator der Leistungsfähigkeit zu interpretieren. Unklar ist auch, ob man als Indikator der Leistungsfähigkeit eine nur auf ein Jahr bezogene Größe wählen darf. Noch problematischer ist die Wahl des geeigneten Steuertarifs. Die Wissenschaft kann zwar Implikationen alternativer Steuertarife aufzeigen, sie ist aber nicht in der Lage, einen bestimmten Steuertarif als den richtigen zur Belastung nach der Leistungsfähigkeit zu begründen. Während das Leistungsfähigkeitsprinzip unabhängig von den konkreten staatlichen Leistungen bei gegebenem fiskalischen Bedarf Anwendung findet, stellt das Äquivalenzprinzip einen Bezug zwischen Leistung und Gegenleistung her. Literatur: Haller, H. (1981). Krause-Junk, G.(1977)

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