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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)

Gesetzliche Vorschriften zur Kalkulation von Aufträgen der öffentlichen Hand. Sie sind eine Anlage zur Verordnung über die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen (VpöA). Die LSP geben insbesondere ein bestimmtes Kalkulationsschema vor, nach dem die Preisermittlung zu erfolgen hat, wenn keine Marktpreise vorliegen.
Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören als Anlage zu der 1953 erlassenen Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA). Beide bilden sachlich eine Einheit und werden deshalb zusammen betrachtet.

Inhalt VPöA:
Die VPöA kennt bei der Preisermittlung für öffentliche Aufträge eine sogenannte Preistreppe, aus der sich die Rangfolge der anzuwendenden Preisfeststellungsmethode ergibt. Grundsätzlich haben Marktpreise den Vorrang. Dieser wird allerdings durch Höchst-, Fest- oder Mindestpreis
e aufgehoben, wie sie in § 3 VPöA geregelt sind:
Tarife im Post- und Fernmeldewesen, Gebührenordnungen für Ärzte, Anwälte, Notare, Architekten.

1. Stufe: Bestehende Preisvorschriften, § 3 VPöA
2. Stufe: Marktpreise, evtl. mit Zu- und Abschlägen, § 4 VpöA
3. Stufe: Selbstkostenfestpreise, § 6 VPöA
4. Stufe: Selbstkostenrichtpreise, § 6 VPöA
5. Stufe: Selbstkostenerstattungspreise, § 7 VPöA
6. Stufe: Ermittlung der Selbstkostenpreise § 8 VPöA

Selbstkostenpreise sollen die Ausnahme darstellen, sie kommen nur dann in Frage, wenn
(1) keine Preisvorschriften existieren oder
(2) die Feststellung von Marktpreisen nicht möglich ist oder
(3) der Marktpreis infolge einer Mangellage überhöht ist oder
(4) der Wettbewerb auf der Anbieterseite so beschränkt ist, daß keine Marktpreisbildung möglich ist.

Inhalt LSP:
Die LSP kommentieren die §§ 6, 7 und 8 VPöA ausführlich und sprechen unter anderem folgende Punkte an:
- Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens des Auftragnehmers (Nr. 2 LSP),
- Gliederung der Preiskalkulation (Nr. 10 LSP),
- Kostenartenkatalog mit kalkulatorischen Kosten (Nr. 11 ff. LSP),
- kalkulatorischer Gewinn (Nr. 51 f. LSP).

Nach den LSP ist die Kalkulation eines öffentlichen Auftrags grundsätzlich als mehrstufige Zuschlagskalkulation auf Vollkostenbasis aufzubauen. Abweichungen sind jedoch zulässig, so daß im Einzelfall sowohl die Divisionskalkulation als auch die Kalkulation auf Teilkostenbasis den LSP entsprechen können (LSP-Kalkulationsschema).

Wird eine Teilkostenkalkulation gewählt (Deckungsbeitragsrechnung), so ist diese durch eine stufenweise Fixkostendeckungsrechnung zu ergänzen, bei der separate Fixkostenzuschläge für die Erzeugnisarten, Erzeugnisgruppen, Betriebsbereiche und die Gesamtunternehmung vorgenommen werden.

 

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