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Lizenzvertrag
Vertrag
, mit dem der
Inhaber
eines
gewerblich
en
Schutzrecht
es (zum Beispiel
Patent
,
Gebrauchsmuster
,
Marke
n usw.) die vollständige oder teilweise
Auswertung
des
Schutzrecht
es an einen Dritten gegen
Zahlung
einer
Lizenzgebühr
überträgt. Lizenzverträge können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein und - unter Berücksichtigung des
Kartellrecht
s der
Europäischen Union
(
EU
) -grundsätzlich
formlos
abgeschlossen werden. Der
Lizenznehmer
ist zur
Zahlung
der vereinbarten
Lizenzgebühr
verpflichtet und muß über die
Ausübung
der
Lizenz
Rechenschaft
ablegen. Für die Weitergabe von
Lizenzen
durch einen
Gebietsansässige
n an einen
Gebietsfremde
n sind die Bestimmungen über den aktiven
Dienstleistungsverkehr
(Kapitel V der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
) zu beachten. Der
Erwerb
von
Lizenzen
von
Gebietsfremde
n unterliegt dagegen keinerlei Beschränkungen. Es werden unterschieden:
Einfache
Lizenzen
: Sie geben dem
Lizenznehmer
ein
Nutzungsrecht
, ohne den
Lizenzgeber
an der eigenen
Verwertung
oder der Einräumung weiterer einfacher
Lizenzen
zu hindern.
Ausschließliche
Lizenzen
: Sie schließen den
Inhaber
des
Rechte
s von einer eigenen
Verwertung
und der
Vergabe
weiterer
Lizenzen
aus. Der
Lizenznehmer
erwirbt das Recht, Unterlizenzen zu vergeben.
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