Lobbyismus

(engl.: lobby = Wandelhalle des Parlaments); der Versuch der Beeinflussung von Abgeordneten durch die Beauftragten (Lobbyisten) von Interessengruppen.

(nach dem englischen „lobby“ = Wandelhalle des Parlaments) ist eine Erscheinung des modernen parlamentarischen Staates. Er bezeichnet das Bestreben von Interessengruppen, durch ihre Beauftragten (Lobbyisten) über die Abgeordneten und maßgebende Personen in der Exekutive auf Gesetzgebung und Verwaltungspraxis im Sinne ihrer Ziele und Wünsche Einfluss zu gewinnen. Versuche, auf solchem Wege die Entscheidung der Parlamente und Regierungen zu beeinflussen, wird es notwendig in jeder pluralistischen Gesellschaftsordnung geben, für die ja der Interessengegensatz der einzelnen Gruppen kennzeichnend ist. Sie sind auch in der zum Teil doch faktisch bestehenden Beziehungen der Abgeordneten und der Parteien zu Interessengruppen begründet. Gesetzliche Bestimmungen für Lobbyisten (z. B. eine Registrierungspflicht) bestehen in der BRep. nicht. Jedoch führt nach der GeschO des Bundestages (Anlage 2) dessen Präsident eine öffentliche Liste aller Interessenverbände und ihrer Vertreter, die - z. B. bei Ausschussberatungen - angehört werden können.




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