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Lohn
Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter für einen bestimmten Zeitraum bzw. eine bestimmte Leistung. Gehalt
Lohn ist das Arbeitsentgelt für Arbeiter im Unterschied zum Gehalt, dem Arbeitsentgelt für Angestellte (Personalkosten, Sozialkosten).
Siehe auch: Lohnkosten, Akkordlohn, Prämienlohn, Zeitlohn.
Unter Lohn beziehungsweise Gehalt wird das Arbeitsentgelt, also die Entlohnung der menschlichen Arbeitsleistungen verstanden. Die mit dem Lohn zu vergütenden menschlichen Arbeitsleistungen sind von objektiven und subjektiven Bedingungen abhängig. Lohnformen, gerechter Lohn
(engl. earnings, wage) Der Lohn stellt allgemein die materielle Gegenleistung für den Einsatz des Produktionsfaktors Arbeit dar. Betrieblich ist es das Entgelt für eine Arbeitsleistung, das ein Mitarbeiter ( Arbeitnehmer) aufgrund eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses (Tarifvertrag ) von der ihn beschäftigenden + Organisation (Arbeitgeber) erhält (siehe Lohnformen, + Arbeitsbewertung). Der Anspruch auf Lohn beruht grundsätzlich auf § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach der Reichsversicherungsordnung von 1911 wird in Deutschland der Lohnbegriff ausschließlich im gewerblichen Bereich verwendet und ist damit vom Gehaltsbegriff des Angestelltenbereiches zu unterscheiden. Der Lohn wird i. d. R. monatlich ausbezahlt und setzt sich aus den Hauptkomponenten Grundlohn, variabler Lohnanteil sowie anteiligen Sozialleistungen zusammen.
ist das Entgelt für die vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber geleistete Arbeit (bei Angestellten auch Gehalt genannt). Der Lohn kann als Zeitlohn oder im Akkord gewährt werden. Er bemißt sich nach Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag. Zusätzlich zum Lohn sind Zuschläge möglich für Mehrarbeit (Arbeit über den gesetzlichen Umfang hinaus (nach AZO), i.d.R. 48 Std. pro Woche; kann auch durch Freizeit abgegolten werden), Überstunden (Arbeit über den betrieblichen Umfang, i.d.R. 40 Std. pro Woche, hinaus), Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schicht-, Schmutz-, Hitzezulagen, Auslöse bei Montage und Bau usw. Bei leitenden Angestellten gelten Überstunden als mit dem normalen Gehalt bezahlt. Lohnfortzahlung wird dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer von 6 Wochen gewährt (näheres: LohnfortzahlungsG, § 63 HGB, § 133 c GewO, § 616 BGB), weiterhin bei Kur und sonstigen Gründen (Todesfall, Begräbnis, Geburt, Gerichtliche Ladung, Hochzeit usw.). Lohnfortzahlung nach LohnfortzahlungsG gilt nicht für Arbeiterinnen, die Anspruch auf Mutterschaftshilfe (Mutterschutz) haben. Nach §§ 850 ff ZPO ist das Arbeitseinkommen beschränkt pfändbar; es gibt Pfändungsfreigrenzen, die sich erhöhen, wenn der Arbeitnehmer Unterhalt leistet. Gewisse Teile des Arbeitseinkommens (z.B. Urlaubsgeld) sind unpfändbar; Ausnahmen sind bei Lohnpfändung wegen nichtgeleisteten Unterhalts möglich.
Das Arbeitsentgelt der Arbeiter wird L., das der Angestellten Gehalt genannt. Im L. können neben dem Grund lohn Zulagen (z. B. Schmutzzulagen) und Zuschläge (z. B. Mehrarbeitszuschläge) enthalten sein. Die Lohnermittlung erfolgt im Betrieb durch die Lohnbuchhaltung. Nach Feststellung des Bruttolohnes wird der Nettolohn durch Abzug von Steuern und Versicherungen berechnet. Lohnauszahlungen erfolgen zunehmend bargeldlos. Die Unterscheidung in Lohn und Gehaltsempfänger ist obwohl die Gliederung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter in vielen Funktionsbereichen nicht mehr der Realität entspricht vor allem arbeitsrechtlich von Bedeutung. Das Lohnfortzahlungsgesetz brachte nur eine annähernde Gleichstellung von Lohn und Gehaltsempfängern. Beispielsweise besteht bei Angestellten ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, während Arbeiter erst bei Arbeitsbeginn Ansprüche auf Lohnfortzahlung erheben können.
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