1953 in London zur Regelung der deutschen Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches und den USA, Großbritannien und Frankreich (in Anwesenheit weiterer Gläubigerländer) geschlossenes Abkommen. Im Londoner Schuldenabkommen S. wurden Anerkennung, Verzinsung und Tilgung öffentlicher und privater Geldverbindlichkeiten (einschließlich der verbrieften und unverbrieften Schulden aus dem Außenhandel und dem Dienstleistungsverkehr) in deutscher oder ausländischer Währung geregelt, die vor dem 8. 5. 1945 entstanden waren. Die Verpflichtungen sind seit 1980 erfüllt. In weiteren Abkommen wurden die Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland aus der Wirtschaftshilfe im Rahmen des Europäischen Wiederaufbauprogramms (ERP-Sondervermögen) festgelegt. Wiedergutmachungs- sowie Reparationsansprüche wurden im Londoner Schuldenabkommen S. nicht behandelt. ? Das Londoner Schuldenabkommen S. sah vor, dass im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands die Zinsrückstände der Jahre 1945 bis 1952 aus bestimmten Anleihen (Schuldverschreibung) des Deutschen Reiches zu bedienen sind (Dawes-Anleihe, Young-Anleihe, Zündholz- oder Kreuger-Anleihe). Über die Summe der neuberechneten Zinsrückstände hat die Bundesrepublik Deutschland nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 Fundierungsschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren begeben. Gleiches gilt für zwei sog. ?Äußere Anleihen? des Freistaates Preußen aus den Jahren 1926 und 1927.