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LSP-Kalkulationsschema

Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) legen ein Kalkulationsschema fest (vgl. LSP Nr. 10), das als Mindestgliederung bei der Ermittlung der Selbstkostenpreise einzusetzen ist. Als Kalkulationsverfahren sind die Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernkalkulation und die Zuschlagskalkulation erlaubt.

Obgleich die LSP damit grundsätzlich jedes Kalkulationsschema zulassen, ist im Interesse der Prüfbarkeit und Vergleichbarkeit des Selbstkostenpreises wie folgt vorzugehen:

Fertigungsstoffkosten
+ Fertigungskosten
+ Entwicklungs- und Entwurfskosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
----------------------------------
= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Gewinn
----------------------------------
= Selbstkosten (LSP Nr. 10)

Hinweis:
(1) Die vorstehende Gliederung ist eine Mindestgliederung; sie darf im praktischen Fall bei Beibehaltung der Gliederungsgrundsätze auch ausführlicher erstellt werden.

(2) Soweit möglich und branchenüblich sind Einzelkosten und Gemeinkosten getrennt auszuweisen; weiterhin ist innerhalb der Einzelkosten zwischen Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten
zu unterscheiden.

(3) Allerdings gibt es auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Kalkulationsposten: Soweit es die Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens erfordert, ist es zulässig, Stoff- und Fertigungsgemeinkosten sowie Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten zusammenzufassen.

Problem:
Das LSP-Kalkulationsschema sieht den kalkulatorischen Gewinn als Teil der Selbstkosten und steht damit im Widerspruch zur Betriebswirtschaftslehre.

Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (LSP) fordern für die Kalkulation eine Mindestgliederung der Kosten in: Die LSP bestimmen ferner zum Kalkulationsschema die getrennte Ausweisung von Einzel- und Gemeinkosten (soweit möglich und branchenüblich). Gegebenenfalls ist innerhalb der Einzelkosten nach Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Die Zwischensumme »Herstellkosten« (Herstellkosten nach LSP) ist an der Stelle einzuordnen, an der sie branchenoder betriebsüblich gezogen wird. Fertigungsmaterialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten können aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung zusammengefaßt werden.

 

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