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LSP-Kalkulationsschema
Die
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)
legen ein
Kalkulationsschema
fest (vgl.
LSP
Nr. 10), das als
Mindestgliederung
bei der
Ermittlung
der
Selbstkostenpreis
e einzusetzen ist. Als
Kalkulationsverfahren
sind die
Divisionskalkulation
, Äquivalenzziffernkalkulation und die
Zuschlagskalkulation
erlaubt.
Obgleich die
LSP
damit grundsätzlich jedes
Kalkulationsschema
zulassen, ist im
Interesse
der Prüfbarkeit und
Vergleichbarkeit
des
Selbstkostenpreis
es wie folgt vorzugehen:
Fertigungsstoffkosten
+ Fertigungskosten
+ Entwicklungs- und Entwurfskosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
----------------------------------
= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Gewinn
----------------------------------
= Selbstkosten (
LSP
Nr. 10)
Hinweis:
(1) Die vorstehende
Gliederung
ist eine
Mindestgliederung
; sie darf im praktischen Fall bei Beibehaltung der Gliederungsgrundsätze auch ausführlicher erstellt werden.
(2) Soweit möglich und branchenüblich sind
Einzelkosten
und
Gemeinkosten
getrennt auszuweisen; weiterhin ist innerhalb der
Einzelkosten
zwischen
Fertigungseinzelkosten
und
Sondereinzelkosten
zu unterscheiden.
(3) Allerdings gibt es auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Kalkulationsposten: Soweit es die
Wirtschaftlichkeit
des
Rechnungswesen
s erfordert, ist es zulässig, Stoff- und
Fertigungsgemeinkosten
sowie Verwaltungs- und
Vertriebsgemeinkosten
zusammenzufassen.
Problem
:
Das
LSP
-
Kalkulationsschema
sieht den
kalkulatorische
n
Gewinn
als Teil der
Selbstkosten
und steht damit im
Widerspruch
zur
Betriebswirtschaftslehre
.
Die Leitsätze für die
Preisermittlung
aufgrund der
Selbstkosten
(
LSP
) fordern für die
Kalkulation
eine
Mindestgliederung
der
Kosten
in: Die
LSP
bestimmen ferner zum
Kalkulationsschema
die getrennte Ausweisung von Einzel- und
Gemeinkosten
(soweit möglich und branchenüblich). Gegebenenfalls ist innerhalb der
Einzelkosten
nach Fertigungs- und
Sondereinzelkosten
zu unterscheiden. Die Zwischensumme »
Herstellkosten
« (
Herstellkosten nach LSP
) ist an der
Stelle
einzuordnen, an der sie branchenoder betriebsüblich gezogen wird. Fertigungsmaterialgemeinkosten und
Fertigungsgemeinkosten
,
Verwaltungsgemeinkosten
und
Vertriebsgemeinkosten
können aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit
der Rechnungsführung zusammengefaßt werden.
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