Luftverkehr

Der Luftverkehr unterliegt in besonderem Maße staatlicher und internationaler Aufsicht und Kontrolle. Das Luftverkehrsgesetz der Bundesrepublik sieht eine Zulassungspflicht für jedes Luftfahrzeug und eine Erlaubnispflicht für jeden Luftfahrer (Flugschein) vor. Flugplätze dürfen nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Wenn ein Flugplatz genehmigt worden ist, gelten in seiner Umgebung Baubeschränkungen (Freihalten der Flugschneisen), für die eine Entschädigung gezahlt wird. Auch Luftfahrtunternehmen unterliegen der Genehmigungspflicht, vor allem, wenn sie Linienverkehr betreiben wollen. Es wird eine Luftaufsicht eingerichtet, an der Spitze die Bundesanstalt für Flugsicherung mit Sitz in Frankfurt am Main und das Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Braunschweig. -Im Bereich des Zivilrechts muß der Halter eines Luftfahrzeuges jeden Schaden ersetzen, der beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entsteht, ohne Rücksicht darauf, ob ihn eine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft oder nicht. Allerdings gibt es Höchstbeträge für den zu leistenden Schadensersatz. Fluggäste müssen gegen Unfälle versichert werden. Im Bereich des Strafrechts haben die häufigen Flugzeugentführungen es erforderlich gemacht, Angriffe auf den Luftverkehr unter besonders schwere Strafen zu stellen (§316c StGB, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei leichtfertiger Herbeiführung des Todes eines Menschen sogar lebenslänglich).

Der Luftverkehr ist vor allem im Luftverkehrsgesetz, daneben in internationalen Abkommen (z.B. Warschauer Abkommen von 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen L.) geregelt. Deutsche Luftfahrzeuge (insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge, aber auch Frei- u. Fesselballone, Drachen, Fallschirme u. Flugmodelle) dürfen nur verkehren, wenn sie zum L. zugelassen sind; ausländische Luftfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis in das Bundesgebiet einfliegen u. hier verkehren (§ 2 LuftVG). Luftfahrer (z. B. Piloten) benötigen eine Erlaubnis (§ 4), Fluglehrer eine zusätzliche Erlaubnis (§ 5). Flugplätze dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden (§6); der Anlage eines Flugplatzes hat ein Planfeststellungsverfahren vorauszugehen (§§ 8 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Danach bestehen im Lärmschutzbereich von Flugplätzen Bauverbote. Wird durch ein Bauverbot die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben, muss der Flugplatzhalter den betroffenen Grundeigentümern eine Entschädigung zahlen; andernfalls hat er die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen zu ersetzen. Luftfahrtunternehmen sind genehmigungspflichtig (§§ 20ff. LuftVG). Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd zu Sperrgebieten erklärt werden (§ 26). Der Transport gefährlicher Güter (z. B. Waffen, Munition, explosionsgefährliche Stoffe) ist grundsätzlich verboten (§ 27). Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig (§ 28). Die Luftaufsicht, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des L. sowie für die öfftl. Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt dient, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden, z. B. Bundesanstalt für Flugsicherung (§§29ff.); diese haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm hinzuwirken (§29b). Die für den Zivilluftverkehr massgeblichen Vorschriften gelten für Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei u. ausländische Stationierungsstreitkräfte nur in begrenztem Umfang (§ 30). Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs auch ohne Verschulden verpflichtet, den Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung); dabei ist die Haftung durch Höchstbeträge (z.B. bei Personenschaden) begrenzt (§§ 33 ff.). Erleidet ein Fahrgast an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- u. Aussteigen einen Personen- oder Sachschaden, ist der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet. Auch in diesem Fall setzt die Haftung kein Verschulden voraus; doch kann der Frachtführer sich entlasten, indem er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Schadensverhütung getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten (§§ 44,45). Auch hier gelten Haftungshöchstbeträge: bei Personenschäden; bei Schäden an beförderten Gütern je kg, (§ 46). Bussgeld- u. Strafvorschriften verleihen den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen Nachdruck (§§ 58 ff.). Von Bedeutung ist insbesondere der Straftatbestand der Luftverkehrsgefährdung (§ 59): Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung verstösst u. dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, verwirkt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.




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