Mahnung

Die Mahnung ist die Aufforderung eines Gläubigers, eine (über)fällige Leistung zu erbringen. Sie muss dem Schuldner zugehen, um ihn offiziell, juristisch gesprochen, in Verzug zu setzen.

§ 284 Abs. 1 BGB

Mahnung und Verzug
Wenn in einem Schuldverhältnis der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, obwohl sie fällig ist, befindet er sich noch nicht automatisch im Verzug. Dafür ist erst eine Mahnung erforderlich, die schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen kann und eine eindeutige Aufforderung zur Leistung, nicht aber eine ausdrückliche Fristsetzung enthalten muss. Leistet der Schuldner dann trotz der ihm zugegangenen Mahnung nicht innerhalb einer "angemessenen" Frist, so befindet er sich im Verzug. Er muss dann dem Gläubiger den durch die Verzögerung entstehenden Schaden ersetzen. Bei gegenseitigen Verträgen kann der Gläubiger dem Schuldner eine weitere Frist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er die Leistung nach dem Ablauf des angegebenen Zeitraums ablehnt, also vom Vertrag zurücktritt. Eine solche Nachfristsetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn schon durch die zeitliche Verzögerung das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung nachlässt, wie es etwa bei der verspäteten Lieferung eines Faschingskostüms der Fall wäre.
Schuldnerverzug ohne Mahnung
Einer Mahnung bedarf es nach den gesetzlichen Regelungen nicht, wenn die Leistung genau auf ein bestimmtes Datum festgelegt ist. In diesem Fall tritt der Schuldnerverzug auch ohne Mahnung ein.
284 Abs. 2 BGB
Siehe auch Vertrag

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung nicht, so wird ihn der Gläubiger in der Regel auffordern, endlich die geschuldete Leistung zu erbringen. Diese Aufforderung heißt Mahnung. Sie hat zunächst die rein tatsächliche Bedeutung, den Schuldner an die fällige Leistung zu erinnern. Rechtlich hat sie bei solchen Forderungen, für die kein fester Fälligkeitstermin vereinbart war, außerdem die Folge, daß der Schuldner nunmehr in Verzug geraten kann (§284Abs. 1 Satz 1 BGB).

(§ 284 I BGB) ist die einseitige und empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei ist zu beachten, daß die Mahnung und die darin enthaltene Leistungsaufforderung eindeutig und hinreichend bestimmt sein müssen. Es muß eindeutig erkennbar sein, welche Leistung der Gläubiger erwartet. Die M. stellt also eine dringende Leistungsaufforderung dar. Wichtigste Bedeutung der M. ist, daß der Schuldner dadurch in Verzug gesetzt wird (§ 284 I BGB). Zu beachten ist dabei, daß die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung nicht nach § 286 I BGB als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, da sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind. Die M. begründet ja erst den Verzug.

Die M. kann für den Verzugseintritt gem. § 284 II BGB aber auch entbehrlich sein. Dies v. a. dann, wenn sich der Termin der Fälligkeit der Leistung alleine anhand des Kalenders bestimmen läßt. Weitere Fälle in denen die M. entbehrlich ist, sind die Selbstmahnung des Schulderns sowie dessen endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung nach Fälligkeit.

Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen, um ihn in Verzug zu setzen. Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und M. schuldhaft nicht, so gerät er in Verzug mit den daraus folgenden Nachteilen. Eine M. ist nicht erforderlich, wenn z. B. eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner seine Nichtleistung erklärt hat. Keine Formvorschriften. Verjährungsunterbrechung.

ist eine einseitige, empfangsbedürftige, formlose Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu bewirken. Sie löst i. d. R. den Schuldnerverzug (Verzug) aus. Die M. ist kein Rechtsgeschäft, wohl aber eine geschäftsähnliche Rechtshandlung.

(§ 286 I BGB) ist die einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, mit der er den Schuldner dringlich zur sofortigen - ausnahmsweise zur fristgebundenen Leistung auffordert. Als M. genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die geschuldete Leistung verlangt wird. Die M. ist keine Willenserklärung, sondern nur eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eintreten des Verzugs. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Lit.: Wedel, T., 66 wirkungsvolle Mahnbriefe, 1999

Verzug.

Schuldnerverzug.




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