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Mangel
Beeinträchtigung der Verwendbarkeit einer
Sache
, die mit
Merkmale
n behaftet ist, die den
Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrag
vorausgesetzten
Gebrauch
aufheben oder mindern (Unterschied zu
Fehler
n).
1.
Fehler
in der
Beschaffenheit
einer
Sache
. Der
Käufer
hat
bis
zum
Zeitpunkt
der
Verjährung
folgende
Rechte
: beim
Kaufvertrag
,
Wandlung
(=
Rücktritt
vom
Kaufvertrag
) oder
Minderung
(=
Herabsetzung
des
Kaufpreis
es); gegebenenfalls (§ 480 BGB) kann auch
Lieferung
einer mangelfreien
Sache
statt der mangelhaften (
z
.
B
.
Umtausch
) verlangt werden. In besonderen Fällen kommt
Schadensersatz
in Betracht (§ 463 BGB); beim —
Werkvertrag
zunächst nur das Recht auf
Nachbesserung
(Behebung des Mangels durch den
Lieferanten
). Bei ergebnisloser
Nachbesserung
oder
Ablauf
der hierfür gesetzten
Frist
kann ebenfalls
Wandelung
oder
Minderung
verlangt werden, ggf. auch
Schadensersatz
(§ 635 BGB). 2. Rechtsmängel liegen vor, wenn der
Verkäufer
einer
Sache
diese nicht frei von
Rechte
n Dritter verschafft, die dann gegen den
Käufer
geltend gemacht werden können.
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