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Mantel

Urkunde, die das eigentliche Anteils- bzw. Forderungsrecht von Wertpapieren verbrieft. Nur Mantel und Bogen bilden das vollständige Wertpapier.

(1) Bei Wertpapieren: Bezeichnung für die gefaltete Doppelseite der (eigentlichen) Wertpapierurkunde im Unterschied zum Bogen und Erneuerungsschein. In ihm ist bei Aktien und Kuxen das Mitgliedschaftsrecht, bei Anleihen das Forderungsrecht und bei Investmentanteilen das Miteigentumsrecht als Hauptrecht verbrieft. Zusammen mit dem Bogen stellt der Mantel die Urkunde der Wertpapiere dar; nur beide zusammen sind verkäuflich.
(2) Bei Gesellschaften: sämtliche Anteile einer Aktiengesellschaft, bergrechtlichen Gewerkschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die noch keine Geschäfte betreibt bzw. nicht mehr tätig ist oder sich in Liquidation befindet.

Die Urkunde, die bei einem effektiven Stück einer Effekte den Hauptanspruch verbrieft, also die Beteiligung bei einer Aktie oder die Forderung bei einer Schuldverschreibung.

1. Bestandteil
einer Aktie. 2. Bestandteil eines Pfandbriefs oder einer Schuldverschreibung. Der Mantel ist die Urkunde, die den eigentlichen, schuldrechtlichen Anspruch auf den Zins verbrieft (Nennwert, Zinssatz). Zum Mantel gehört der Zinsscheinbogen. 3. bei einer Kapitalgesellschaft die Gesamtheit aller Anteilsrechte, die ohne den eigentlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb) ver- oder gekauft werden kann. Durch Mantelkauf kann eine Neugründung im Sinne des Handelsrechts umgangen werden (Kostenersparnis, Vermeiden einer besonderen Konzession), die alte Firma kann weitergeführt werden.

 

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