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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK/MDS)

In der Gesundheitswirtschaft: Medical Review Board of the Statutory Health Insurance Funds Der MDK ist die Nachfolgeinstitution des Vertrauensärztlichen Dienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung und wurde durch das Gesundheitsreform-Gesetz mit verändertem Aufgabenspektrum neu errichtet. Die Krankenkassen haben in jedem Land eine gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft „MDK“ gegründet, die Koordination auf Bundesebene erfolgt bis Juli 2008 durch den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände. Die Aufgabenschwerpunkte sind die sozialmedizinische Begutachtung und Beratung bei Einzelfällen, z.B. zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit und stichprobenartig die Notwendigkeit medizinischer Vorsorgeleistungen sowie die Beratung in grundsätzlichen Fragen z.B. bei der Krankenhausplanung, Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung und bei der Wirksamkeit neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowieim Auftrag der Pflegekassen u.a. die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit.Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) haben die Krankenkassen auch die Möglichkeit erhalten, bei allgemeinen übergreifenden Fragen, also auch in wettbewerbsorientierten Bereichen, andere Gutachterdienste zu beauftragen. Der MDK wird nur im Auftrag der Krankenkassen tätig; die Krankenkassen sind hierzu allerdings auch in gesetzlich bestimmten Fällen, je nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf verpflichtet. Der MDK wird durch eine Umlage aller Krankenkassen finanziert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet zum 1. August 2008 einen medizinischen Dienst auf Bundesebene in der Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts. Er berät den Spitzenverband Bund in medizinischen Fragen und koordiniert die Aufgaben der medizinischen Dienste. Richtlinien des Spitzenverbandes Bund konkretisieren u.a. die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen. §§ 275-283 SGB V, § 18 SGB XI www.mdk-net.de



 
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