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Mehrheitsbeteiligung

Siehe: Beteiligung

mit Mehrheit beteiligte Unternehmen M. gehören zu den sog. Verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. »Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen« (§ 16 Abs. 1 AktG). »Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmen gehören, und , wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind« (§ 16 Abs. 4 AktG). Eine Mehrheitsbeteiligung begründet die widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 17 Abs. 2 AktG). Außerdem besteht bei Mehrheitsbeteiligungen eine Mitteilungspflicht (§ 20 Abs. 4 u. 5 AktG).

 

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