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Mehrheitsbeteiligung
Siehe:
Beteiligung
mit
Mehrheit
beteiligte
Unternehmen
M. gehören zu den sog.
Verbundenen Unternehmen
i.
S
. d.
AktG
1965. »Gehört die
Mehrheit
der
Anteile
eines
rechtlich
selbständig
en
Unternehmen
s einem anderen
Unternehmen
oder steht einem anderen
Unternehmen
die
Mehrheit
der
Stimmrecht
e zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das
Unternehmen
ein in Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen
, das andere
Unternehmen
ein an ihm mit
Mehrheit
beteiligtes
Unternehmen
« (§ 16
Abs
. 1
AktG
). »Als
Anteile
, die einem
Unternehmen
gehören, gelten auch die
Anteile
, die einem von ihm abhängigen
Unternehmen
oder einem anderen für
Rechnung
des
Unternehmen
s oder eines von diesem abhängigen
Unternehmen
gehören, und , wenn der
Inhaber
des
Unternehmen
s ein
Einzelkaufmann
ist, auch die
Anteile
, die
sonstiges Vermögen
des
Inhaber
s sind« (§ 16
Abs
. 4
AktG
). Eine Mehrheitsbeteiligung begründet die widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 17
Abs
. 2
AktG
). Außerdem besteht bei Mehrheitsbeteiligungen eine Mitteilungspflicht (§ 20
Abs
. 4 u. 5
AktG
).
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