Mehrwertsteuer

die 1968 eingeführte « Umsatzsteuer.

Steuer, die i.d.R. nach dem vereinbarten Entgelt (Solleinnahme) ohne Einrechnung der Steuer selbst bemessen und auf alle Umsätze der wirtschaftlich selbständig, nachhaltig und entgeltlich Tätigen erhoben wird. Erhebung erfolgt auf allen Wirtschaftsstufen vom ersten Umsatz des Erzeugers oder Herstellers bis zum letzten Umsatz (z. B. Lieferung) an den Verbraucher gültigen Brutto-Umsatzsteuer oder Allphasensteuer); nur hinsichtlich des Wertzuwachses in den einzelnen Wirtschaftsstufen, des sog. Mehrwerts unter Abrechnung der auf den Einkaufsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern (Vorsteuerabzug). Die M. trifft endgültig nur den Letztverbraucher. Unter "Mehrwert" ist im Handel der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis einer Ware beim Erzeuger, im Handel der Unterschied zwischen dem Abgabepreis eines Wirtschaftsguts und dem Einkaufspreis der für die Herstellung benötigten und bereits besteuerten Güter zu verstehen. gelten ein Regelsatz von 19 %, ermässigter Steuersatz von ca. 9 % (für verschiedene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, für Lebensmittel, Umsätze der freien Berufe, kulturelle Leistungen u. a.) sowie weitere Sondersätze für bestimmte Unternehmen.

Steuerrecht.

ist die Steuer vom Mehrwert bzw. von der Wertschöpfung eines Unternehmens (Nettoumsatzsteuer). Die Höhe der M. in den verschiedenen Staaten ist unterschiedlich. Nach einer Richtlinie der Europäischen Union des Jahres 1999 können Mitgliedstaaten zwecks Schaffung von Arbeitsplätzen ermäßigte Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen in höchstens drei von fünf Branchen befristet zunächst auf drei Jahre festlegen. In Deutschland beträgt die Mehrwertsteuer seit 1.1. 2007 19 Prozent, wodurch der Staat neue Mittel in erheblichem Umfang zur Ausgabe zur Verfügung hat. Lit.: Reiß, W., Umsatzsteuerrecht, 9. A. 2005; Hahn, V., Lehrbuch der Umsatzsteuer, ll.A. 2007; Heinrich, T., Die Erstattung der Mehrwertsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden, NJW 2004, 1916

umgangssprachliche Bezeichnung für Umsatzsteuer.
Durch die Gewährung eines Vorsteuerabzugs (Vorsteuer) für Unternehmer, die die empfangene Leistung ihrerseits zur Ausführung von Umsätzen verwenden, wird im Ergebnis erreicht, dass jeder Unternehmer Steuern nur in Höhe der bei ihm eingetretenen Wertschöpfung (sog. Mehrwert) schuldet. Wegen dieses wirtschaftlichen Effektes wird die Umsatzsteuer auch als Mehrwertsteuer bezeichnet (Allphasen-Umsatzsteuer).

Umsatzsteuer.




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