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Miete

Durch einen Mietvertrag wird ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt (Miete) zu entrichten.

ist nach §§ 535 ff BGB ein - Vertrag, durch den der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch einer Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Betrag (Mietzins) zu entrichten. Umgangssprachlich wird auch der Mietzins als Miete bezeichnet. Miete besteht nur in der Überlassung zum reinen Gebrauch (Unterschied: Pacht), der Unterschied zur Leihe besteht in der Entgeltlichkeit.

Nach Paragraph 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Miete ein gegenseitiger Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Sache oder von Teilen einer Sache: »Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.«

Von Mietzins wird heutigentags kaum mehr gesprochen, sondern nur noch von Miete. Es herrscht Vertragsfreiheit, allerdings bedarf ein Mietvertrag für ein Grundstück oder eine Wohnung, wenn er für länger als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Mieter die gemietete Sache an den Vermieter zurückgeben. Das Mietverhältnis endet durch Zeitablauf
, wenn eine bestimmte Zeitdauer für die Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, oder durch Kündigung. Bei Wohnraum muß die Kündigung schriftlich erfolgen, es gelten bestimmte Kündigungsschutzrechte für den Mieter. Die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks führt dazu, daß der Erwerber an Stelle des bisherigen Vermieters eintritt; Veräußerung ist also kein Kündigungsgrund (Veräußerung bricht nicht Miete: § 571 BGB).

Bei Miete denkt man immer zuerst an die Wohnungs- oder Grundstücksmiete. Das Mietrecht findet aber auf alle Formen der Miete Anwendung, also auch auf Mietwäsche, Mietwagen, Mietgeschirr etc.

Die M. ist ein Dauerschuldverhältnis, das durch einen gegenseitigen Vertrag (den Mietvertrag) zustandekommt und den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren; der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen, § 535 BGB. Die M. unterscheidet sich von der Pacht zum einen dadurch, daß sich die M. nur auf Sachen, die Pacht sich dagegen auf »Gegenstände« (= Sachen und Rechte) bezieht und zum anderen dadurch, daß die M. nur die Überlassung zum Gebrauch, die Pacht dagegen zusätzlich die zum »Genuß der Früchte« (d. i. i. d. R.: wirtschaftliche Nutzung) umfaßt. Gegenstand eines Mietvertrages kann jede Sache, also jeder körperliche Gegenstand (§690 BGB) sein. Das Mietrecht enthält jedoch Sondervorschriften für die Miete eines Grund stücks ($$ 551 Abs. 2, 556 Abs. 2, 559-563, § 565 Abs. 1, 566, 571-579 BGB), die auch auf die Raummiete anwendbar sind (§ 580 BGB), und Sondervorschriften für die Wohnraummiete z. B. für die Kündigung (§§ 554 Abs. 2, 556a-c, 564a, b, 565, 565a-e, 569a, b BGB).

 

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