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Minderheitsrechte
(Minoritätsrechte) Minimalrechte einer bestimmten
Gruppe
von
Aktionäre
n. Sie werden durch
Aktienrecht
zum
Schutz
vor Benachteiligungen durch den
Mehrheitsaktionär
eingeräumt. Die
Ausübung
von Minderheitsrechten ist im Einzelfall an den
Besitz
eines bestimmten
Anteil
s am
Grundkapital
und/oder eines festen
Nennbetrag
s geknüpft. Die Minderheitsrechte erstrecken sich in erster Linie auf das Recht zur
Einberufung
der
Hauptversammlung
gem. § 122 (1)
AktG
, das Auskunftsrecht gem. § 131
AktG
, die
Bestellung
von
Sonderprüfer
n gem. § 142 (2)
AktG
und die Geltendmachung von
Ersatzansprüche
n gem. § 147
AktG
.
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