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Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute

1. Charakterisierung: a) Geltungsbereich: Die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH) gelten für alle Kreditinstitute in Deutschland, die Handelsgeschäfte im Geldmarkt-, Wertpapier-, Devisen-, Edelmetall- oder Derivatebereich betreiben, und beinhalten Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation im Hinblick auf eine umfassende Kontrolle der Handelsgeschäfte. Auch Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland sind in den Anwendungsbereich einbezogen. ? b) Ziel/Bedeutung: Die MaH stellen ein Instrument der deutschen Bankenaufsicht dar, um die ordnungsmäßige Organisation des Geschäftsbetriebes der Kreditinstitute in Bezug auf ihre Handelsaktivitäten sicherzustellen. Aus diesem Grund werden im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen von der Deutschen Bundesbank und den Wirtschaftsprüfer
n Handelsgeschäftsprüfungen durchgeführt. ? 2. Wichtige Regelungen: a) Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der MaH ist verhältnismäßig weit gefaßt und deckt nicht nur den gesamten Handelsbestand ab, sondern schließt auch Transaktionen für den Anlagebestand und die Liquiditätsreserve ein, denen bei zahlreichen Instituten, insbesondere bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen, erhebliche Bedeutung zukommt. Als Handelsgeschäfte i. S. der MaH gelten deshalb alle Kontrakte, die ein Geldmarkt-, Wertpapier-, Devisen-, Edelmetallgeschäft oder ein Geschäft in Derivaten zur Grundlage haben. Das Emissionsgeschäft ist jedoch ausgenommen. ? b) Verantwortung der Geschäftsleitung: Die Geschäftsleiter kommen dieser Verantwortung nur dann nach, wenn sie den Risikogehalt der Handelsgeschäfte beurteilen können sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Geschäftsrisiken treffen, worunter insbesondere die Limitierung und die Überwachung der sich aus den Handelsgeschäften ergebenden Kredit- und Marktpreisrisiken im Rahmen eines geeigneten Risiko-Controllings und Risiko-Managementsystems zu verstehen ist (Risikomanagement). Die MaH legen deshalb besonderen Wert auf die schriftliche Festlegung von Rahmenbedingungen durch die gesamte Geschäftsleitung, innerhalb derer sich die Handelsaktivitäten erstrecken dürfen. ? Die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung gilt auch für die Aufnahme von Geschäften in neuartigen Produkten oder neuen Märkten; hier wird eine Testphase vorgeschrieben. ? Nach den MaH hat die Geschäftsleitung weiterhin sicherzustellen, daß die einzelnen Mitarbeiter in ihrem Verantwortungsbereich über umfassende Kenntnisse in den gehandelten Produkten und den eingesetzten Handels- und Steuerungstechniken verfügen. Diese Forderung bezieht sich nicht nur auf die im Handel aktiv Beschäftigten, sondern auch auf die übrigen Beteiligten (z. B. Mitarbeiter in der Abwicklung, im Rechnungswesen, im Risiko-Controlling und in der Revision). Insbesondere bei den Kontrollstellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfassende Kenntnisse in den gehandelten Produkten für wichtig angesehen. In diesem Zusammenhang erstrecken sich die MaH bis auf Gehaltsregelungen. ? c) Organisation der Handelstätigkeit: Wichtigster Grundsatz ist die funktionale Trennung von Handel, Abwicklung und Kontrolle, Rechnungswesen sowie Überwachung. Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich nur Tätigkeiten in einem der genannten Bereiche ausüben und beispielsweise nicht zugleich Handels- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen darf. Darüber hinaus ist der Handelsbereich von den anderen genannten Bereichen bis zur Ebene der Geschäftsleitung auch organisatorisch zu trennen, so dass insbesondere der für den Handel zuständige Geschäftsleiter keinerlei Weisungsbefugnis für Mitarbeiter in den anderen Bereichen besitzt. ? In der Praxis ergeben sich insbesondere bei kleinen Kreditinstituten Probleme bei der Einhaltung der funktionalen und organisatorischen Trennung, falls das Institut aufgrund der geringen Größe nicht über genügend geeignete Mitarbeiter verfügt. Dieses Problem kann durch die direkte Einschaltung der Geschäftsleitung gelöst werden. ? d) Risiko-Controlling und Risikomanagement: Unter Risiko-Controlling und Risikomanagement verstehen die MaH ein System zur Messung und Überwachung der Risikopositionen und zur Analyse des mit ihnen verbundenen Verlustpotentials. Dieses System soll ständig überprüft und weiterentwickelt werden, um ein möglichst wirksames Risiko-Controlling zu gewährleisten. Es sind täglich Risikomeldungen zu erstellen, und die Handelsergebnisse sind zu kontrollieren. Das System hat insbesondere die mit den Handelsgeschäften verbundenen Marktpreisrisiken zu erfassen und zu quantifizieren und soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein, um die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten zu ermöglichen. In den MaH wird jedoch nicht spezifiziert, nach welchen Methoden die Risikomessung erfolgen soll, sondern es findet sich die allgemein gehaltene Forderung einer Ausgestaltung entsprechend dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der betriebenen oder beabsichtigten Handelsgeschäfte. Die Entscheidungen über die konkret verwendeten Methoden bleiben dem jeweiligen Kreditinstitut überlassen. ? Die Geschäftsleitung muß eine Verlustobergrenze festlegen und mit Hilfe der Analyseergebnisse des Risiko-Controllings ein Limitsystem für Marktpreisrisiken und Adressenausfallrisiken einrichten. Neben den Risiken aus Marktpreisschwankungen und Adressenausfällen ist insbesondere auch das Risiko unzureichender Marktliquidität bei der Festlegung der Limite zu berücksichtigen. ? e) Revisionen: Die MaH konkretisieren die Aufgaben der Innenrevision bezüglich des Handelsgeschäfts. Die Innenrevision hat die Beachtung der MaH im eigenen Kreditinstitut in mindestens dreijährigem Turnus, wesentliche Prüfungsfelder sogar jährlich zu prüfen. Als wesentliche Prüfungsfelder werden das Limitsystem, die Positions- und Ergebnisermittlung, Veränderungen bei den EDV-Systemen, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitnähe des internen Berichtswesens, die Funktionstrennung, die Marktgerechtigkeit der Bedingungen sowie Bestätigungen und Gegenbestätigungen angesehen.

 

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