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Mindestreservepolitik

des ESZB gilt für Kreditinstitute im EuroWährungsraum. Es dient dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren, eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern) und möglicherweise die Geldmengensteuerung zu erleichtern. Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreserve-Solls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit etwa vergleichbarer Wirkung verhängen.

Instrument der Notenbankpolitik, welches die Zentralbank zur Beeinflussung des Geldangebots und damit der Kreditgewährung der Geschäftsbanken einsetzt. Ansatzpunkt ist die Giralgeldschöpfungsfähigkeit der Kreditinstitute, die dadurch beeinflußt wird, daß die Notenbank die Geschäftsbanken zur Unterhaltung einer zinslosen Mindestreserve bei ihr veranlaßt. Die Höhe der Mindestreserve ergibt sich aus einem Mindestreservesatz als Prozentsatz auf bestimmte Verbindlichkeiten.
In der Bundesrepublik Deutschland
sind gem. § 1 der Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR) alle Kreditinstitute i. S. der §§ 1, 53 (1) KWG mindestreservepflichtig. Hiervon sind ausgenommen: Sozialversicherungsträger, Versicherungsunternehmen, gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen, Unternehmen des Pfandleihgeschäfts, bestimmte Organe der staatlichen Wohnungsbaupolitik, Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken, Kreditinstitute in Liquidation, vom Bundesaufsichtsamt entbundene Unternehmen.
Die Reservesätze werden in Prozent der reservepflichtigen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen und gegenüber Gebietsfremden getrennt erhoben. Die Differenzierung nach Verbindlichkeiten ergibt sich aus dem unterschiedlichen Liquiditätsgrad (Liquidität). Dabei erfolgt für reservepflichtige Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen eine Differenzierung nach Sichtverbindlichkeiten, befristeten Verbindlichkeiten und Spareinlagen, wobei sich eine weitere Differenzierung nach Progressionsstufen ergibt. Bei Reservepflichtigen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden erfolgt die Differenzierung lediglich nach Sichtverbindlichkeiten, befristeten Verbindlichkeiten und nach Spareinlagen. Allerdings können gesonderte Sätze auf die jeweiligen Zuwächse berechnet werden.
Die Berechnung der Mindestreserveverpflichtung ist durch die Deutsche Bundesbank in der AMR festgelegt. Funktionsweise der Mindestreservepolitik: Durch Erhöhung (Senkung) der Mindestreservesätze vermindert (erweitert) sich tendenziell das Geld- bzw. Kreditpotential der Geschäftsbanken. Eine Mindestreservesatzerhöhung (-senkung) wirkt desgleichen über das verringerte (vermehrte) Geld- und Kreditangebot zinserhöhend (zinssenkend). Die Mindestreservepolitik hat im Verlauf der vergangenen Jahre an Gewicht verloren. Die Ursachen liegen einerseits darin, daß dieses notenbankpolitische Instrument im Vergleich zu anderen Instrumenten im Hinblick auf die Steuerung der Geldmenge nicht in entsprechender Sensibilität einsetzbar ist. Andererseits sind ihre wettbewerbsverzerrende Wirkung auf die Struktur der deutschen Kreditwirtschaft sowie die durch ihren Einsatz bewirkte Benachteiligung des heimischen Geldmarkts gegenüber ausländischen Geldmärkten nicht zu übersehen.

 

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