Gesellschafter einer Personengesellschaft, der zugleich Mitunternehmerinitative entfaltet (Kriterium: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen) und Mitunternehmerrisiko trägt (Kriterium: Teilnahme am Erfolg oder Mißerfolg; soll nach der Rechtsprechung immer dann vorliegen, wenn der Gesellschafter mindestens die Rechte eines Kommanditisten hat, wie das HGB sie vorsieht). Um feststellen zu können, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist immer auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.