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Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG)

Gesetz vom 21. 5. 1951, erweitert und verändert 1956 und 1967, das die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben des Bergbaus sowie der Eisen- und Stahlindustrie in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft mit mehr als 1 000 Beschäftigten regelt. Der Aufsichtsrat dieser Kapitalgesellschaften setzt sich zusammen je nach Betriebsgröße aus 4, 6 oder 9 Arbeitnehmervertretern ( Arbeitnehmerverbände ) und 4, 6 bzw. 9 Vertretern der Anteilseigner sowie einem weiteren Vertreter der Arbeitnehmer, der weder Gewerkschaftsmitglied, noch im Betrieb beschäftigt sein darf, und einem weiteren Mitglied der Aktionäre, das weder Mitglied von Arbeitgeberverbänden, noch Arbeitgeber selbst sein darf. Zur Verhinderung von Pattsituationen bei Abstimmungen wird von beiden Seiten ein zusätzliches neutrales Mitglied gewählt. So besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt 11, 15 oder 21 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt, wobei diese die von der Belegschaft vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter bestätigen muss. Des Weiteren ist lt. Montan-MitbestG ein Arbeitsdirektor als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand zu berufen, der im Wesentlichen die personellen und sozialen Angelegenheiten auf „höchster Ebene“ vertreten soll. Er kann nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestimmt werden (Sperrklausel).

 

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