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Montanmitbestimmungsgesetz
Die
Montanmitbestimmung
vom 21. Mai 1951 regelt die
Beteiligungsrecht
e der
Arbeitnehmer
in Aufsichtsräten von
Unternehmen
der
Montanindustrie
(Kohle und Stahl). Auf
Arbeitnehmer
- und
Arbeitgeberseite
ist eine gleich große Anzahl von Aufsichtsräten vertreten. Es herrscht also eine
Parität
zwischen
Arbeit
und
Kapital
. Bei Kampfabstimmungen entscheidet ein zusätzliches (neutrales)
Aufsichtsratsmitglied
, das sowohl von der
Arbeitnehmer
- als auch von der Arbeitgeberbank einvernehmlich bestellt wird. Der montanmitbestimmte
Aufsichtsrat
besteht deshalb gem. § 4 Montan-MitbestG aus elf Mitgliedern; er kann gem. § 9 bei Vorliegen der Voraussetzungen durch
Satzung
oder
Gesellschaftsvertrag
auf 15 oder 21
Mitglieder
festgelegt werden. Das Herausragende an der
Montanmitbestimmung
ist auch das Recht der
Gewerkschaften
, einen
Arbeitsdirektor
als gleichberechtigtes
Vorstandsmitglied
vorzuschlagen. Nach § 13 Montan-MitbestG kann der
Arbeitsdirektor
nicht gegen die Stimmen der
Mehrheit
der
Arbeitnehmervertreter
im
Aufsichtsrat
bestellt oder abberufen werden. Das Montanmitbestimmungsgesetz ist durch mehrere Montanmitbestimmungsergänzungsgesetze auf Konzernebene angepasst bzw. ergänzt worden.
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