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Montanmitbestimmungsgesetz

Die Montanmitbestimmung vom 21. Mai 1951 regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten von Unternehmen der Montanindustrie (Kohle und Stahl). Auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist eine gleich große Anzahl von Aufsichtsräten vertreten. Es herrscht also eine Parität zwischen Arbeit und Kapital. Bei Kampfabstimmungen entscheidet ein zusätzliches (neutrales) Aufsichtsratsmitglied, das sowohl von der Arbeitnehmer- als auch von der Arbeitgeberbank einvernehmlich bestellt wird. Der montanmitbestimmte Aufsichtsrat besteht deshalb gem. § 4 Montan-MitbestG aus elf Mitgliedern; er kann gem. § 9 bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag auf 15 oder 21 Mitglieder festgelegt werden. Das Herausragende an der Montanmitbestimmung ist auch das Recht der Gewerkschaften, einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied vorzuschlagen. Nach § 13 Montan-MitbestG kann der Arbeitsdirektor nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. Das Montanmitbestimmungsgesetz ist durch mehrere Montanmitbestimmungsergänzungsgesetze auf Konzernebene angepasst bzw. ergänzt worden.

 

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