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Mutative Anpassung

Die mutative Anpassung ist eine langfristige Anpassung an Beschäftigungsänderungen durch Betriebsgrößenvariation. Es werden ungleichartige Aggregate gekauft oder veräußert, um die Betriebsgröße zu vergrößern beziehungsweise zu verringern. Gesetz der Massenproduktion. Mutterunternehmung, Muttergesellschaft Mutterunternehmung bezeichnet in § 290 Abs. 1 HGB eine Unternehmung, die die einheitliche Leitung über eine oder mehrere Tochterunternehmungen tatsächlich ausübt. Es liegt ein Konzern vor. Es besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Außerdem gilt eine Kapitalgesellschaft gemäß § 290 Abs. 2 HGB auch bereits dann als Muttergesellschaft, wenn ihr

1. die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,

2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder einer Satzungsbestimmung auzuüben.

Das AktG spricht von der herrschenden und der abhängigen Unternehmung: Sind eine herrschende und eine oder mehrere abhängige Unternehmungen unter der einheitlichen Leitung der herrschenden Unternehmung zusammengefaßt, so bilden sie gemäß § 18 AktG einen Konzern. Statt von Mutterunternehmung od er Muttergesellschaft wird umgangssprachlich auch von Obergesellschaft gesprochen.

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